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Verwaltungsverfahren
Ver|wạl|tungs|ver|fah|ren, das:
von einer Verwaltungsbehörde durchgeführtes Verfahren.

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Verwaltungsverfahren,
 
in einem weiten Sinn das Verfahren der Verwaltung zur Durchführung einer Aufgabe. Im engeren Sinn regelt das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes in der Fassung vom 21. 9. 1998 als Verwaltungsverfahren die nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Nicht erfasst hiervon ist also einerseits das bloß interne Verfahren innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden, andererseits das auf Erlass einer VO, einer Satzung oder auf schlichtes Tätigwerden gerichtete Verfahren. Die Regelungen der weitgehend inhaltsgleichen Verwaltungsverfahrensgesetze von Bund und Ländern gelten für die genannte Verwaltungstätigkeit des Bundes, der Länder, der ihnen eingegliederten juristischen Personen und ihrer Behörden. Einige Tätigkeitsbereiche sind vollständig oder teilweise ausgenommen. Für sie gelten Sonderbestimmungen, so z. B. die Abgabenordnung für die Finanzverwaltung und das Sozialgesetzbuch für die Sozialverwaltung.
 
Das in den Gesetzen näher festgelegte Regelverfahren (allgemeines Verwaltungsverfahren) geht von folgenden Grundsätzen aus: Zur Einleitung kann ein Antrag erforderlich sein; das Verfahren ist regelmäßig formlos; es ist einfach und zweckmäßig durchzuführen. Verfahrenshandlungen darf nur vornehmen, wer handlungsfähig ist (in der Regel geschäftsfähige Person, Behörden durch ihre Leiter). Beteiligte können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Amtspersonen sind wegen Besorgnis der Befangenheit in bestimmten Fällen kraft Gesetzes ausgeschlossen und können in anderen Fällen auf Antrag ausgeschlossen werden. Die Behörde hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Vor der Entscheidung haben die Beteiligten regelmäßig ein Recht auf Anhörung und Akteneinsicht. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften kann in der Regel im laufenden Verwaltungsverfahren oder noch im Widerspruchsverfahren durch Nachholung der erforderlichen Handlung geheilt werden; unterbleibt eine Heilung, kann die Aufhebung des Verwaltungsakts in aller Regel nicht allein wegen des Verfahrensfehlers verlangt werden, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 46 VwVfG).
 
Abweichende Vorschriften sind für besondere Verfahrensarten vorgesehen. Dies gilt für das förmliche Verfahren, das gerichtsähnlich ausgestaltet ist (§§ 63-71 VwVfG), und für das Planfeststellungsverfahren (Planfeststellung, §§ 72-78 VwVfG). Über das Zustellungsverfahren von Bundesbehörden u. a. enthält das Verwaltungszustellungsgesetz (Verwaltungszustellung) allgemeine Vorschriften. Die Vollstreckung von Verwaltungsakten mit Verwaltungszwang erfolgt im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
 
In Österreich ist das Verwaltungsverfahren seit 1925 einheitlich im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (jetzt AVG 1991) geregelt. Sondervorschriften gelten v. a. für das Verwaltungsstrafverfahren, das Verwaltungsvollstreckungsverfahren, das Finanzverfahren, das Dienstrechtsverfahren und das Agrarverfahren. Ein Verwaltungsverfahren wird auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet. Das Ermittlungsverfahren, das neben der Sachverhaltsfeststellung dem Parteiengehör dient, endet mit dem Erlass eines »Bescheides« (Verwaltungsakt). Dagegen kann das Rechtsmittel der Berufung an die nächste administrative Instanz erhoben werden, die darüber wiederum mit Bescheid entscheidet.
 
Verwaltungsverfahren beinhaltet auch nach schweizerischem Recht das Zustandekommen und die Anfechtung von Verfügungen. Maßgebliche Rechtsquellen sind im Verfahren vor den Bundesbehörden das Bundesgesetze über das Verwaltungsverfahren (VwVG), vor kantonalen Behörden die kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze. Im Mittelpunkt des Verwaltungsverfahrens steht die Verfügung. Sie ist Anfechtungsobjekt und Voraussetzung einer im Verwaltungsverfahren erhobenen Beschwerde gegen Entscheide der Behörden (Art. 1 und 5 VwVG).

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Ver|wạl|tungs|ver|fah|ren, das: von einer Verwaltungsbehörde durchgeführtes Verfahren.

Universal-Lexikon. 2012.