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Verlustzuweisung
Ver|lụst|zu|wei|sung, die (Finanzw.):
besondere steuerliche Berücksichtigung von wirtschaftlichen Verlusten.

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Verlustzuweisung,
 
der Anteil am Verlust einer Personengesellschaft, der den einzelnen Gesellschaftern (Mitunternehmern) im Jahr der Entstehung des Verlustes steuerrechtlich zugerechnet wird. Bei hohen Anfangsverlusten der Gesellschaft aus der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen u. a. Steuervergünstigungen kann die Verlustzuweisung 100 % und mehr des eingezahlten Kapitals betragen. Im Wege des einkommensteuerlichen Verlustausgleichs würden Verlustzuweisungen zu hohen anfänglichen Steuerersparnissen auch des nur beschränkt haftenden Gesellschafters (des Kommanditisten) entsprechend seinem persönlichen Einkommensteuersatz führen. In der Vergangenheit kam es daher zur Gründung zahlreicher Verlustzuweisungsgesellschaften (vornehmlich in Form der GmbH und Co. KG) für Investitionen in steuerbegünstigten Bereichen (Wohnungsbau, Schiffbau. Filmindustrie). Heute werden die Möglichkeiten entsprechender temporärer Steuerersparnisse durch die §§ 2 b und 15 a EStG stark eingeschränkt.

Universal-Lexikon. 2012.