Ver|wạl|tungs|recht, das:
1. Gesamtheit der rechtlichen Normen, die die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung regeln.
2. einer Person od. einer Instanz zustehendes Recht, etw. zu verwalten.
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Verwaltungsrecht,
die Gesamtheit der die Tätigkeit der Verwaltung regelnden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Satzungen u. a.) einschließlich der verfassungsrechtlichen Grundlagen. Das allgemeine Verwaltungsrecht umfasst die nicht an bestimmte Sachgebiete der Verwaltung gebundenen, von Rechtsprechung und Wissenschaft aus allgemeinen Grundsätzen oder spezialgesetzlichen Regelungen entwickelten und zum Teil gesetzlich kodifizierten Rechtssätze und Institutionen. Sie betreffen v. a. Verwaltungshandeln, -verfahren, -organisation, herkömmlich auch das Recht der öffentlichen Sachen und das öffentlich-rechtliche Schadensersatz- und Entschädigungsrecht. Das besondere Verwaltungsrecht bezieht sich auf die rechtlichen Aspekte der einzelnen Verwaltungsgebiete, z. B. Kommunal-, Polizei- und Ordnungs-, Bau-, Wasser-, Umwelt-, Wege-, Kultur-, Sozial-, Finanz- und Wehrrecht. Das Verwaltungsrecht hat in Deutschland durch die Wissenschaft seit Otto Mayer und durch die Rechtsprechung eine ausgeprägte dogmatische Behandlung und Durchbildung erfahren.
R. Walter u. Heinz Mayer: Grundr. des besonderen V. (Wien 21987);
Besonderes V., hg. v. N. Achterberg u. a., 2 Bde. (1990-92);
Besonderes V., hg. v. I. von Münch u. a. (91992);
F. Koja: Allg. V. (Wien 31996);
H. R. Schwarzenbach-Hanhart: Grundr. des allg. V. (Bern 111997);
H. Maurer: Allg. V. (111997);
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Ver|wạl|tungs|recht, das <o. Pl.>: Gesamtheit der rechtlichen Normen, die die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung regeln.
Universal-Lexikon. 2012.