Doppelbesteuerungsabkommen,
völkerrechtliche Verträge, die zum Ziel haben, die internationale Doppelbesteuerung zu vermeiden oder in ihren Auswirkungen zu dämpfen. Der Sache nach wird dies erreicht durch eine Begrenzung der Quellenstaatsbesteuerung und/oder einen Ausgleich beim Wohnsitzstaat; entweder verzichtet dieser auf die Besteuerung von Auslandseinkünften beziehungsweise -vermögen (Freistellungsmethode, auch Methode der Aufteilung und Zuteilung der Besteuerungsgrundlagen, gegebenenfalls mit Progressionsvorbehalt, Progression), oder er besteuert unbeschränkt Steuerpflichtige auch mit ihren ausländischen Einkommen und Vermögen, rechnet aber auf die Wohnsitzstaatsteuer die im ausländischen Quellenstaat entrichtete Steuer an (Anrechnungsmethode). Deutschland hat mit 61 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (für Einkommen und Vermögen) abgeschlossen. Liegt kein Doppelbesteuerungsabkommen vor, so findet im deutschen Steuerrecht bei der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen- und Erbschaftsteuer die Anrechnungsmethode Anwendung.
D. Dtl./Schweiz, Komm., hg. v. H. Flick u. a., Losebl. (21987).
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Dọp|pel|be|steu|e|rungs|ab|kom|men, das: Abkommen zwischen Staaten zur Vermeidung der ↑Doppelbesteuerung (a).
Universal-Lexikon. 2012.