Ẹrb|schaft|steu|er 〈f. 21〉 = Erbschaftssteuer
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Ẹrb|schafts|steu|er, (Steuerw.:) Ẹrb|schaft|steu|er, die:
von den Erben zu zahlende Steuer bei der Übernahme einer Erbschaft.
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Erbschaftsteuer,
Steuer auf das Vermögen, das beim Tod einer natürlichen Person auf eine andere Person übergeht. Die Besteuerung wird insbesondere mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip gerechtfertigt; daneben gilt die Erbschaftsteuer als Instrument zur Verringerung der Vermögenskonzentration und der Ungleichheit der Startchancen (J. S. Mill). In finanzwissenschaftlicher Sicht stellt der Anfall einer Erbschaft als Reinvermögenszugang beim Erben Einkommen dar, das aber mit Rücksicht auf den Progressionseffekt nicht der Einkommensteuer unterliegt, sondern regelmäßig über eine gesonderte Erbschaftsteuer besteuert wird. Auch unentgeltliche Vermögensübertragungen unter Lebenden werden meist der Besteuerung (Schenkungsteuer) unterworfen, damit die Erbschaftsteuer nicht auf diesem Weg umgangen werden kann. Die Erbschaftsteuer kann als Nachlasssteuer (z. B. in USA) ausgestaltet sein, die den Nachlass entsprechend seiner Höhe belastet, oder wie die deutsche Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer, der der Erwerber mit der ihm zugeflossenen Bereicherung unterliegt.
Rechtsgrundlage der Erbschaftsteuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz. Steuerpflichtig ist der Wert des erworbenen Vermögens nach Abzug von Nachlassschulden, Bestattungskosten und gesetzlichen Freibeträgen. Bewertet wird das Vermögen nach dem Bewertungsgesetz (Einheitswert). Grundvermögen wird nach dem Ertragswertverfahren entsprechend dem (möglichen) Ertrag des Gebäudes oder des Grundstücks angesetzt (Grundstückswert). Zuwendungen, die der Begünstigte in den letzten zehn Jahren vom Erblasser erhalten hat, werden zusammengerechnet und und gleichfalls der Besteuerung unterworfen. Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser/Schenker werden drei Steuerklassen unterschieden: Zur Steuerklasse I gehören der Ehegatte des Erblassers, seine Kinder, die Abkömmlinge von Kindern sowie (bei Erwerb von Todes wegen) die Eltern und Großeltern. Steuerklasse II umfasst v. a. Eltern und Großeltern (bei Schenkung), Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten, Steuerklasse III alle übrigen Erwerber.
Der Erwerb von Todes wegen bleibt bei Ehegatten in Höhe von 307 000, bei Kindern in Höhe von 205 000 steuerfrei. Für die übrigen Personen der Steuerklasse I beträgt der persönliche Freibetrag 51 200, in der Steuerklasse II 10 300 und in der Steuerklasse III 5 200. Neben den persönlichen Freibeträgen existieren Versorgungsfreibeträge (Ehegatten 256 000, Kinder 10 300 bis 52 000 ) sowie sachliche Freibeträge für Hausrat, Kunstgegenstände und Sammlungen sowie für persönliche Gegenstände (Schmuck, Kfz u. a.). Für Betriebsvermögen gibt es zusätzlich einen besonderen Entlastungsbetrag (§ 19a ErbStG). Außerdem werden Betriebserben stets (unabhängig vom Verwandtschaftsgrad) nach dem günstigeren Steuertarif der Steuerklasse I besteuert. Der Steuertarif ist progressiv. Die Steuersätze für den nach Abzug der Freibeträge zu versteuernden Nachlass steigen in der Steuerklasse I von 7 % für Erwerbe bis 52 000 auf 30 % für Erwerbe über 25,565 Mio. und in der Steuerklasse II von 12 % bis 40 %. Angehörige der Steuerklasse III zahlen die höchsten Erbschaftsteuersätze von 17 % bis 50 %. - Das Erbschaftsteueraufkommen, das den Ländern zufließt, betrug 2001 3,1 Mrd..
Bei der österreichischen Erbschaftsteuer gelten ähnliche Regelungen wie in Deutschland. Die Steuersätze reichen bei Erwerb durch Ehegatten und Kinder von 2 % bis 15 %, bei Erwerb durch andere Personen von 4 % bis 60 %. Die Freibeträge sind erheblich niedriger als in Deutschland (je nach Steuerklasse 30 000, 6 000 oder 1 500 S), Hausrat bleibt in den Steuerklassen I und II ganz, in den übrigen Klassen bis 20 000 S steuerfrei. Das Erbschaftsteueraufkommen fließt an den Bund (78,6 %) und die Länder (21,4 %); es betrug 2000 rd. 1,7 Mrd. S, das waren 0,2 % der Bruttoabgaben insgesamt.
In der Schweiz erheben fast alle Kantone und einige Gemeinden (nicht aber der Bund) eine Erbschaftsteuer. Die kantonalen Erbschaftsteuern sind im Allgemeinen Erbanfallsteuern; in drei Kantonen wird eine Nachlasssteuer erhoben.
A. Oberhauser: Einkommen- u. Schenkungsteuern, in: Hb. der Finanzwiss., hg. v. F. Neumark, Bd. 2 (31980);
E.- u. Schenkungsteuergesetz. Komm., begr. v. R. Kapp, fortgef. v. J. Ebeling (111994 ff., Losebl.);
E.- u. Schenkungsteuergesetz. Komm., bearb. v. M. Troll (71997, Losebl.);
Söffing/Völkers/Weinmann: Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht(1999).
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Ẹrb|schafts|steu|er, (Steuerw.:) Erbschaftsteuer, die: von den Erben zu zahlende Steuer bei der Übernahme einer Erbschaft.
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Ẹrb|schaft|steu|er (Steuerw.): ↑Erbschaftssteuer.
Universal-Lexikon. 2012.