Forschungsfreiheit,
Freiheit der Forschung, das Recht, frei von staatlicher Einmischung und ungehindert durch andere politische und soziale Kräfte zu forschen und die Ergebnisse dieser Forschung zu verbreiten. In den meisten Kulturstaaten wird die Forschungsfreiheit als Grundrecht gewährleistet; in Deutschland ist sie mit der Lehrfreiheit Element der Wissenschaftsfreiheit und durch Art. 5 Absatz 3 GG neben der Meinungsfreiheit (Art. 5 Absatz 1) als Grundrecht des Einzelnen und als Institution geschützt, die auch Anspruch auf staatlichen Schutz und Förderung hat. Regelt der Staat die Organisation von Wissenschaft und Forschung, wie es in den Hochschulgesetz geschieht, muss er dem Freiheits- wie dem Förderungsanspruch genügen, der der Forschungsfreiheit innewohnt.
In Österreich wird das Grundrecht des Art. 17 des Staatsgrundgesetzes 1867 (»Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei«) vom Verfassungsgerichtshof als Individualgrundrecht verstanden. Die Forschungsfreiheit (Lehrfreiheit, Freiheit der Wissenschaft) ist in der schweizerischen Bundesverfassung nicht ausdrücklich verankert. Sie wird jedoch im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit und, soweit die Erkenntnisse reproduziert wiedergegeben werden, durch die Pressefreiheit gewährleistet.
Universal-Lexikon. 2012.