Akademik

Meinungsfreiheit
Mei|nungs|frei|heit ['mai̮nʊŋsfrai̮hai̮t], die; -:
das Recht, die persönliche Meinung (vor allem in politischer Hinsicht) äußern zu dürfen:
die Meinungsfreiheit ist ein wichtiges Menschenrecht.

* * *

Mei|nungs|frei|heit 〈f. 20; unz.〉 das Recht der freien Meinungsäußerung, ein wesentl. Grundrecht des Einzelnen

* * *

Mei|nungs|frei|heit , die <o. Pl.>:
Recht der freien Meinungsäußerung.

* * *

Meinungsfreiheit,
 
das Recht, sich eine Meinung zu bilden und diese zu äußern. In Deutschland die begriffliche Kurzform für die in Art. 5 Absatz 1 GG verbürgten Grundrechte der Meinungsäußerungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit, Rundfunk- und Filmfreiheit. Die Meinungsäußerungsfreiheit gewährt jedem Menschen das Recht, »seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten«. Die Informationsfreiheit sichert mit der ungehinderten Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen (v. a. den Massenmedien) eine wesentliche Voraussetzung der Meinungsbildung. Durch das Zensurverbot in Art. 5 Absatz 1 Satz 3 GG erfahren alle diese Freiheiten zusätzlichen Schutz. Als eines der wichtigsten Menschenrechte schützt die Meinungsfreiheit die geistige Freiheit und Kommunikation um ihrer selbst willen. Zugleich ist die Meinungsfreiheit Wesensbestandteil der freiheitlich-demokratischen Staatsordnung, da erst sie die freie Auseinandersetzung zwischen den unterschiedlichen Ansichten, die Entstehung einer öffentlichen Meinung und die politische Willensbildung ermöglicht. Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken (Art. 5 Absatz 2 GG) in den allgemeinen Gesetzen, den Jugendschutzbestimmungen und dem Recht der persönlichen Ehre. Allgemeine Gesetze sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diejenigen Gesetze, die ein gegenüber der Meinungsfreiheit im konkreten Fall höherwertiges Rechtsgut schützen. Sie müssen bei der Bestimmung ihrer die Meinungsfreiheit beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung der Meinungsfreiheit ausgelegt werden, d. h., sie können die Meinungsfreiheit nur so weit zurückdrängen, wie es im Interesse des zu schützenden höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Mit der Meinungsfreiheit in engem Zusammenhang stehen das Demonstrationsrecht, die Kunstfreiheit, die Lehrfreiheit, die Pressefreiheit sowie die Versammlungsfreiheit.
 
In Österreich ist die Freiheit der Meinungsäußerung verfassungsgesetzlich mit sehr ähnlichen Ausformungen wie in Deutschland gewährleistet (Art. 13 Staatsgrundgesetz, Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Punkt 1 und 2 des Beschlusses Staatsgesetzblatt Nummer 3/1918). - In der Schweiz wird die Meinungsfreiheit als ungeschriebenes Freiheitsrecht durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts garantiert. Die Begründung für die Anerkennung als ungeschriebenes Verfassungsrecht sieht das Bundesgericht darin, dass die Meinungsfreiheit als Voraussetzung für die Ausübung anderer Freiheitsrechte beziehungsweise als unentbehrlicher Bestandteil der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung zu betrachten ist. Sie kann eingeschränkt werden, wenn es zur Wahrung der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Der Eingriff muss jedoch auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismäßig sein.

* * *

Mei|nungs|frei|heit, die <o. Pl.>: Recht der freien Meinungsäußerung: das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit.

Universal-Lexikon. 2012.