Früherkennungsuntersuchungen,
diagnostische Vorsorgemaßnahmen zur möglichst frühzeitigen Erkennung von kindlichen Entwicklungsstörungen oder von Krankheitszuständen bei Kindern und Erwachsenen. Rechtsgrundlage für die Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Erwachsenen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist der § 25 SGB V. Danach haben Versicherte, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche Früherkennungsuntersuchung, v. a. zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie des Diabetes mellitus. Außerdem haben Versicherte einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Frauen vom Beginn des 20. Lebensjahres an, Männer vom Beginn des 45. Lebensjahres an. Die Kinderuntersuchungen werden in § 26 SGB V geregelt. Versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung gefährden. Für Kinder gibt es insgesamt zehn Früherkennungsuntersuchungen (U 1 bis U 10).
Universal-Lexikon. 2012.