Knappschaft (veraltet); Krankenkasse
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Kran|ken|ver|si|che|rung ['kraŋkn̩fɛɐ̯zɪçərʊŋ], die; -, -en:Versicherung, die bei einer Krankheit die Kosten für die Behandlung bezahlt:
gesetzliche, private Krankenversicherung.
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Krạn|ken|ver|si|che|rung 〈f. 20〉
1. Versicherung für den Fall einer Krankheit u. den damit verbundenen Arbeitsausfall u. Geldverlust
2. Unternehmen für diese Versicherung
● gesetzliche \Krankenversicherung; eine private \Krankenversicherung abschließen
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Krạn|ken|ver|si|che|rung, die:
a) Versicherung gegen Kosten, die durch Krankheit auftreten;
b) Unternehmen, das Krankenversicherungen (a) abschließt.
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Krankenversicherung,
die kollektive Abdeckung von Risiken, die im Zusammenhang mit Erkrankung, Krankheitsvorsorge und Schwangerschaft auftreten, organisiert in Gestalt der gesetzlichen Krankenversicherung (soziale Krankenversicherung) und der privaten Krankenversicherung.
Gesetzliche Krankenversicherung
Als der älteste Zweig der Sozialversicherung und als ein wesentliches Element des Systems der sozialen Sicherung erbringt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Tod sowie zur Früherkennung und Verhütung von Krankheiten. Rechtliche Grundlage der GKV ist insbesondere das 5. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) sowie die mehrfach geänderte Reichsversicherungsordnung (RVO) von 1911. - Zur Geschichte Sozialversicherung.
Der Versicherungspflicht in der GKV unterliegen in Deutschland folgende Personen (sofern ihr Gehalt oder Lohn nicht die Versicherungspflichtgrenze - 1997: altes Bundesgebiet 6 150 DM je Monat, neue Länder 5 325 DM je Monat - übersteigt): Angestellte und Arbeiter (sie können sich seit 1989 bei Überschreiten der Grenze ebenfalls privat versichern), Auszubildende, Wehrdienstleistende, Zivildienstleistende, Rentner (mit bestimmten gesetzlichen Einschränkungen, § 5 Absatz 1 SGB V), Studenten, land- und forstwirtschaftliche Unternehmer mit ihren mitarbeitenden Familienangehörigen (Krankenversicherung der Landwirte) sowie Arbeitslose. Außerdem sind die in Jugendhilfe-, Behinderten- und Rehabilitationseinrichtungen untergebrachten Personen unter bestimmten Bedingungen sowie selbstständige Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherung) versicherungspflichtig.
Versicherungsberechtigt im Sinne der freiwilligen Versicherung sind u. a. diejenigen, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, v. a. bei Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze, sowie Ehegatten und Kinder, die nicht mehr über die Familienversicherung versichert sind. Versicherungsfrei sind außer den geringfügig Beschäftigten v. a. Beamte (die sich privat versichern müssen und daneben Beihilfe erhalten) sowie die meisten Selbstständigen. Die GKV in Deutschland erfasst rd. 90 % der Bevölkerung.
Die Leistungen der GKV lassen sich einteilen in Regelleistungen, d. h. die vorgeschriebenen gesetzlichen Mindestleistungen, und die Mehrleistungen (die in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelten besonderen Leistungen). Die Regelleistungen umfassen: 1) präventive Leistungen, d. h. Vorsorgeleistungen zur Früherkennung und Verhütung von Krankheiten. Neben zahnmedizinischer Vorsorge gehört dazu die jährliche Vorsorgeuntersuchung auf Krebs für Frauen ab dem 20. (Männer ab 45.) Lebensjahr und die zweijährliche Vorsorgeuntersuchung auf Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen und Diabetes, die die Versicherten ab dem 35. Lebensjahr in Anspruch nehmen können. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr haben Anspruch auf besondere Untersuchungen sowie ab vollendetem zehnten Lebensjahr auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten. 2) Leistungen bei Krankheit in Form der Krankenbehandlung (frühere Bezeichnung: Krankenhilfe), d. h. ärztliche Behandlung, zahnärztliche Behandlung einschließlich Versorgung mit Zahnersatz, Versorgung mit Medikamenten, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, Krankenhausbehandlung zur Heilung von Krankheiten und Leistungen zur Rehabilitation sowie zur nachgehenden Sicherung der Gesundheit. In der GKV herrscht das Sachleistungsprinzip vor, d. h. die Inanspruchnahme von Kassenärzten (Vertragsärzten), Kassenzahnärzten und die Behandlung im Krankenhaus erfolgen in der Regel bargeldlos (bis auf Zuzahlungen). Gemäß dem 2. GKV-Neuordnungsgesetz vom 23. 6. 1997 können alle Versicherten zwischen Sachleistungen (Kostenabrechnung zwischen Krankenkasse und Arzt) und Kostenerstattung (Patient übernimmt Kosten und lässt sie sich von der Kasse erstatten) wählen. - Alle Patienten über 18 Jahre müssen für verordnete Arznei- und Verbandmittel Zuzahlungen leisten beziehungsweise bestimmte Arzneimittel (z. B. für Erkältungskrankheiten) sind von den Kassenleistungen ausgeschlossen worden. Die Zuzahlungen bemessen sich seit 1994 nach der Packungsgröße und wurden 1997 bereits zweimal erhöht; ab (1. 1. 1997) 1. 7. 1997 für die kleine Packungsgröße (4 DM) 9 DM, für die mittlere (6 DM) 11 DM, für die große (8 DM) 13 DM (§ 31 SGB V). Ist für ein Arznei- oder Verbandmittel ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt, trägt die Krankenkasse die Kosten nur bis zur Höhe dieses Betrages; die Zuzahlung ist auch für Festbetragsarzneimittel zu leisten. Zuzahlung und Festbetrag sollen zu kostenbewusster Verschreibung und Inanspruchnahme sowie zu preisgünstigem Angebot von Arzneimitteln beitragen. Für Hilfsmittel (u. a. Seh- und Hörhilfen) gilt ab 1989/90 ebenfalls eine Festbetragsregelung; Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen seit 1. 7. 1997 für Bandagen, Einlagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie 20 % Zuzahlung leisten. Versicherte über 18 Jahre müssen sich seit (1989) 1. 7. 1997 mit (10 %) 15 % an den Kosten für jedes Heilmittel (Massagen, Bäder, Fangopackungen u. a.) beteiligen. Ebenfalls seit 1989 sind die Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung vom Versicherten aufzubringen; bei den Fahrtkosten zur stationären Behandlung ist eine Eigenbeteiligung von (20 DM) 25 DM seit 1. 7. 1997 zu bezahlen (§ 60 SGB V). Ab (1994) 1. 7. 1997 beträgt der Eigenanteil an den Kosten bei Krankenhausaufenthalten für Versicherte über 18 Jahre täglich (maximal 14 Tage lang) im alten Bundesgebiet (12 DM) 17 DM, in den neuen Ländern (9 DM) 14 DM. Bei kieferorthopädischen Maßnahmen, auf die in der Regel Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Kassenleistung Anspruch haben, ist seit 1989 die Rückzahlung des vorgestreckten Anteils vom Abschluss der Behandlung abhängig. Versicherte, die vor dem 1. 1. 1979 geboren sind, haben nach der bis 30. 6. 1997 gültigen Regelung Anspruch auf einen Zuschuss von (grundsätzlich) 50 %, ab 1. 7. 1997 45 % zu den Kosten für medizinisch notwendigen Zahnersatz, der prozentuale Zuschuss wird demnächst durch einen Festzuschuss ersetzt (§ 30 Absatz 1 SGB V). Der Eigenanteil ist von der Art des Zahnersatzes sowie einem Vorsorgebonus abhängig. Für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen (Kur) ist von Versicherten über 18 Jahre ab 1997 im alten Bundesgebiet eine Zuzahlung von 25 DM kalendertäglich, in den neuen Ländern 20 DM, zu leisten (§§ 40 Absätze 5, 310 Absatz 1 SGB V). Je Kurwoche werden zwei Tage auf den Erholungsurlaub angerechnet.
Um die mit der Novellierung der GKV (besonders ab 1. 7. 1997, so genannte 3. Stufe der Gesundheitsreform) verstärkt eingesetzte Selbstbeteiligung sozial zu steuern, erfolgt in Härtefällen eine Befreiung von Zuzahlungen und Eigenbeteiligung beziehungsweise eine Minderung der Eigenbeteiligung. Härtefallregelungen gelten in der Regel für Versicherte mit weit unterdurchschnittlichen Bruttoeinnahmen, des Weiteren für Versicherte, die Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehen (§ 61 SGBV). So genannte Überforderungsklauseln sehen im Einzelfall ebenfalls Einschränkungen bei Zuzahlungen vor (§ 62 SGBV). 3) Krankengeld wird gezahlt im Anschluss an die Entgeltfortzahlung (sechs Wochen) in Höhe von 70 % (seit 1. 1. 1997) des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (»Regelentgelt«; §§ 44 ff. SGB V). 4) Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschaftsgeld und -hilfe; §§ 195 ff. RVO). 5) Hilfe bei der Empfängnisregelung, bei der legalen Sterilisation und dem legalen Schwangerschaftsabbruch (§§ 24 a und b SGB V). 6) Hilfen zur Weiterführung des Haushalts mit Kindern (bis zum 12. Lebensjahr; § 38 SGB V) und zur Weiterführung landwirtschaftlicher Betriebe (§§ 26 ff. Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte). 7) Sterbegeld, das beim Tod eines Mitglieds oder eines Familienversicherten gezahlt wird und 2 100 DM (beim Mitglied) beziehungsweise 1 050 DM beträgt (§§ 58 f. SGB V). Anspruch besteht, wenn der Verstorbene am 1. 1. 1989 versichert war. 8) Häusliche Krankenpflege durch eine Pflegekraft erhalten Versicherte neben der ärztlichen Behandlung, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder dadurch vermieden wird (§ 37 SGB V). Sie wird jedoch nur gewährt, wenn eine im Haushalt lebende Person den Kranken nicht im erforderlichen Umfang pflegen kann.
Die Versicherten haben freie Arztwahl unter den zugelassenen Kassenärzten und -zahnärzten (Vertragsärzten). Sie müssen sich vor der ersten Behandlung durch die Krankenversichertenkarte ausweisen.
Die Finanzierung der GKV erfolgt durch Beiträge und sonstige Einnahmen, hauptsächlich aber durch die Beiträge der versicherten Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber. Der in seiner Höhe von der jeweiligen Krankenkasse abhängige Beitragssatz entwickelte sich durchschnittlich von (1950, für Arbeiter) 6 % auf (1996) 13,6 % beziehungsweise neue Länder 13,5 % vom Bruttoeinkommen (jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Für die bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze (1997: 610 DM im alten Bundesgebiet, 520 DM in den neuen Ländern monatlich) Familienversicherten wird aus Gründen des Familienlastenausgleichs kein Beitrag erhoben. - Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, so erhöhen sich ebenfalls die zu leistenden Zuzahlungen (§ 221 SGB V in der Fassung des 1. GKV-Neuordnungsgesetzes). In diesem Fall steht den Versicherungspflichtigen ein besonderes Kündigungsrecht nach § 175 Absatz 4 SGB V zu. Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen ihren Versicherten auch günstigere Policen mit einer höheren Selbstbeteiligung anbieten sowie eine Beitragsrückerstattung vorsehen, wenn Versicherte im Kalenderjahr keine Leistungen zulasten der Krankenkasse in Anspruch genommen haben (§§ 53, 54 SGB V).
Die Ausgaben in der GKV sind von (1965) rd. 16 Mrd. DM auf (1994) 217 Mrd. DM gestiegen. Die Ursachen dafür sind vielfältig: Durch technischen Fortschritt in der Medizin wurden die Behandlungen teurer, die steigende Zahl chronischer Erkrankungen wie auch der zunehmende Anteil älterer Menschen erhöhte die Anzahl der Behandlungen, der Verbrauch von Arzneimitteln erhöhte sich ebenso wie deren Preise. Die Ausdehnung des Versichertenkreises führte zu Ausgabensteigerungen wie auch die Übertragung des bundesdeutschen Sozialversicherungsrechts auf die neuen Länder; hinzu kommen Steuerungsmängel im System der GKV. Diese unter der Bezeichnung »Kostenexplosion« diskutierte Entwicklung führte seit 1977 zu zahlreichen gesetzgeberischen Maßnahmen (Kostendämpfungsgesetze), die wegen ihrer Auswirkungen auf die Versicherten in Form von höheren Zahlungen beziehungsweise Leistungskürzungen umstritten sind.
der GKV sind die Krankenkassen, in erster Linie die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK). Sie sind innerhalb ihres Bezirks zuständig für alle Versicherungspflichtigen, die nicht einer Betriebskrankenkasse, Innungskrankenkasse, der Bundesknappschaft (für Bergleute), der Seekrankenkasse (für Seeleute), einer landwirtschaftlichen Krankenkasse oder einer Ersatzkasse angehören. Ab 1996/97 können auch Arbeiter (wie zuvor schon die Angestellten) sowie Versicherungsberechtigte zwischen verschiedenen Krankenkassen wählen (§§ 173 ff. SGB V). - In den Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung arbeiten seit 1. 1. 1996 als Selbstverwaltungsorgane ein hauptamtlicher Vorstand und ein ehrenamtlicher Verwaltungsrat (zuvor ehrenamtlicher Vorstand und ehrenamtliche Vertreterversammlung). Die Krankenkassen sind zu Krankenkassenverbänden zusammengeschlossen. Die Aufsicht über die landesunmittelbaren Krankenkassen führen die Versicherungsämter, in einigen Ländern besondere Aufsichtsbehörden, bei überregionalen Krankenkassen das Bundesversicherungsamt. Die Krankenkassen schließen mit den kassenärztlichen und den -zahnärztlichen Vereinigungen Gesamtverträge über die ärztliche Versorgung ab. Die kassenärztlichen Vereinigungen werden so den Kassen gegenüber verpflichtet, die von der Krankenversicherung geschuldeten ärztlichen Leistungen bereitzustellen. Die Beitragssätze zwischen den verschiedenen Krankenkassen schwanken, weil sich ihre Mitgliederstruktur und die damit verbundenen unterschiedlichen »Versichertenrisiken« beträchtlich unterscheiden. Durch Zahlungen zwischen den Krankenkassen werden die risikobedingten Unterschiede in der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen ausgeglichen (Risikostrukturausgleich). Falls durch Neugründung einer Betriebskrankenkasse die Beitragssätze der örtlichen AOK im Vergleich zu benachbarten AOK wesentlich steigen würden, kann sie untersagt werden.
In der DDR bestand eine gesetzliche Einheitsversicherung (Sozialversicherung) mit einer umfassenden Versicherungspflicht. Rd. 88 % der Bevölkerung waren Mitglieder bei der Sozialversicherung im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB), während die anderen Berufstätigen sowie deren Familienangehörige bei der Staatlichen Versicherung versichert waren. Der Pflichtversicherung unterlag nur ein Monatsverdienst bis zu 600 Mark. Berufstätige, deren Verdienst diese Grenze überstieg, konnten ab 1971 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beitreten, durch die sie Zusatzrente und höheres Krankengeld erhielten. Am 1. 1. 1991 wurde das bundesdeutsche System der Krankenversicherung in den neuen Ländern eingeführt beziehungsweise erlangten das SGB V und die RVO mit Übergangsvorschriften Gültigkeit.
In Österreich ist die Grundlage der Krankenversicherung für Arbeitnehmer das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) vom 9. 9. 1955, für öffentlich Bedienstete das Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, für Bauern das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und für Gewerbetreibende das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz. Alle Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig. Die Beitragsbemessung erfolgt nach dem Arbeitsverdienst. Die Beiträge (Beitragssatz 1997: 7,9 %, Angestellte 6,8 %) werden je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Die maximale Beitragsbemessungsgrundlage beträgt (1997) 40 800 öS monatlich, die Geringfügigkeitsgrenze 3 740 öS. Krankenversichert sind zurzeit etwa 4,86 Mio. Personen, davon rd. 90 % bei der Krankenversicherung für Unselbstständige und rd. 10 % bei der Krankenversicherung für Selbstständige. Die Einnahmen der Krankenversicherungen betrugen (1995) rd. 110,5 Mrd. öS, die Ausgaben rd. 112,6 Mrd. öS. Die Versicherten brachten rd. 88,5 % der Einnahmen auf, der Rest kam aus Rezeptgebühren, Ersatzansprüchen u. a. Auch in Österreich stiegen die Ausgaben stark an.
Die Leistungen entsprechen, abgesehen von einigen Modifikationen, denjenigen der Krankenversicherungen in Deutschland. Auch die Versuche, den starken Ausgabenanstieg zu bremsen, ähneln denen in Deutschland (z. B. Streichung des Sterbegeldes, Erhöhung der Rezeptgebühren, Änderung der Krankenhausfinanzierung, Einführung einer Selbstbeteiligung und einer Krankenscheingebühr). - Versicherungsträger sind neun Gebiets- und neun Landwirtschaftskrankenkassen (je eine in jedem Bundesland), zehn Betriebskrankenkassen, eine Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, eine Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und eine Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaus.
In der Schweiz besteht die Versicherungspflicht seit dem 1. 1. 1996, ein Arbeitgeberbeitrag wird nicht gezahlt. Getragen wird die Krankenversicherung von einer Vielzahl von vom Bund anerkannten privaten und durch die von Kantonen oder Gemeinden eingerichteten öffentlichen Krankenkassen. Diese werden sowohl vom Bund als auch von den Kantonen subventioniert. Als Krankenpflege wird ambulante wie stationäre Behandlung gewährt. Auch die Schweiz verzeichnet ein starkes Anwachsen der Ausgaben für Gesundheitsleistungen. 1985-91 stiegen die Gesamtausgaben z. B. um 61 %, das Bruttosozialprodukt um 45 %. Die Finanzierung der Gesundheitskosten erfolgte 1991 zu 28,3 % durch die öffentliche Hand, zu 1,8 % durch die Sozialversicherung, zu 61,5 % durch die Haushalte und zu 8,4 % durch andere Träger.
Die private Krankenversicherung (PKV) ist als Zweig der Personenversicherung ein Teil der Individualversicherung. Im Gegensatz zur GKV, die auf dem Solidaritätsprinzip fußt, entspricht die Beitragsgestaltung der PKV der Risikoäquivalenz (abgesehen von Modifikationen im Zusammenhang mit dem Standardtarif für ältere Versicherte und der privaten Pflegepflichtversicherung, die beide mit gesetzlichen Höchstbeitragsgarantien verbunden sind). Die Beiträge richten sich also nach dem Alter, dem Geschlecht und dem Gesundheitszustand beim Eintritt in die Versicherung sowie nach dem tariflichen Leistungsumfang. In der PKV sind für jeden Versicherten Beiträge zu zahlen (keine beitragsfreie Versicherung von Familienangehörigen, abgesehen von der Beitragsfreiheit der Kinder in der privaten Pflegepflichtversicherung). Privat sind die Personen versichert, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen (Angestellte und Arbeiter, deren Gehalt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, Selbstständige, Beamte, Freiberufler, Studenten, Nichtberufstätige), und diejenigen, die sich zusätzlich zur GKV versichern wollen. Alle privat Vollversicherten sind zugleich Pflichtmitglied in der privaten Pflegepflichtversicherung.
In der auf die individuellen Versicherungsbedürfnisse des Versicherten zugeschnittenen PKV werden als Versicherungsarten angeboten: 1) Krankheitskostenvollversicherung, sie sichert die Arzt-, Krankenhaus-, Arzneimittel-, Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten unter Berücksichtigung einer finanziellen Selbstbeteiligung des Versicherten ab. 2) Private Pflegepflichtversicherung, sie gewährleistet allen privat Krankenversicherten das gleiche Leistungsspektrum wie die soziale Pflegeversicherung. 3) Selbstständige Teilversicherung, sie umfasst die stationäre Zusatzversicherung zur Absicherung der Kosten der privatärztlichen Behandlung im Krankenhaus und der Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, die ambulante Zusatzversicherung zur Schließung der insoweit bestehenden Lücken in den Leistungen der GKV, die freiwillige Pflegekrankenversicherung als Pflegetagegeld- oder Pflegekostenversicherung zur Ergänzung der Pflegepflichtversicherung, die Auslandsreisekrankenversicherung und die Restschuldversicherung (soll sicherstellen, dass bei einem Absinken des Einkommens im Krankheitsfall die Zahlungsverpflichtungen eingehalten werden können). 4) Krankentagegeldversicherung (Verdienstausfallversicherung), sie gewährt bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall einen vereinbarten Tagegeldbetrag zur Vermeidung von Einkommensverlusten. 5) Krankenhaustagegeldversicherung, sie zahlt einen festen Betrag für jeden Tag der Krankenhausunterbringung.
Die Gesamtleistungen in der PKV beliefen sich (1995) auf 32,9 Mrd. DM, die reinen Leistungsausgaben auf 21 Mrd. DM. Die Beitragseinnahmen betrugen (1995) 32,1 Mrd. DM; davon entfielen auf die Krankheitskostenvollversicherung 66,3 %, auf die private Pflegepflichtversicherung 7,6 %, auf die selbstständige Teilversicherung 15,9 %, auf die Krankentagegeldversicherung 5,3 % und auf die Krankenhaustagegeldversicherung 4,9 %. Im Jahre 1995 (1990) waren in der PKV 7,0 (6,1) Mio. Personen voll- und 5,0 (6,0) Mio. Personen zusatzversichert. Träger der PKV sind (1995) 27 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) und 27 Krankenversicherungs-Aktiengesellschaften. Die Unternehmen sind im Verband der privaten Krankenversicherung e. V. (Sitz: Köln) zusammengeschlossen. Nur indirekt (über die private Pflegepflichtversicherung) Mitglied des Verbandes sind die Krankenversicherungen der Bundesbahnbeamten und die Postbeamtenkrankenkasse mit insgesamt nochmals 1,2 Mio. Mitgliedern.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
Arzneimittel · Entgeltfortzahlung · Gesundheit · Gesundheitswesen · Krankenhaus · Mutterschaftsgeld · Mutterschaftshilfe · Sozialversicherung
H. Peters: Hb. der K., Losebl. (161956 ff.);
Soziale K. Komm., hg. v. D. Krauskopf, Losebl. (21976 ff.);
Die K. der Rentner (KVdR).
Komm. zu den gesetzl. Vorschriften. .., bearb. v. H. Kierstein u. a., Losebl. (1982 ff.);
H. Moser: Private K., 2 Tle. (1983);
P.-R. Wagner: Die K. (31985);
B. Behrends: Grenzen des Privatrechts in der gesetzl. K. (1986);
R. Paquet u. a.: Leistungs- u. Kostenprofile in der GKV (1988);
C. Uleer: 100 Fragen zur privaten K. (31991);
Westeurop. Gesundheitssysteme im Vergleich. Bundesrepublik Dtl., Schweiz, Frankreich, Italien, Großbritannien, Beitrr. v. J. Alber u. B. Bernardi-Schenkluhn (1992);
Krankheit u. Gemeinwohl. Gesundheitspolitik zw. Staat, Sozialversicherung u. Medizin, hg. v. B. Blanke (1994);
Gesundheitsversorgung u. K. 2000. Mehr Ergebnisorientierung, mehr Qualität u. mehr Wirtschaftlichkeit. Sondergutachten 1995, hg. v. Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen (1995).
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Krạn|ken|ver|si|che|rung, die: a) Versicherung gegen Kosten, die durch Krankheit auftreten; b) Unternehmen, das Krankenversicherungen (a) abschließt.
Universal-Lexikon. 2012.