gute Sitten,
die in einer bestimmten Rechtsgemeinschaft herrschenden moralischen Grundanschauungen. Was zu diesen Grundanschauungen gehört, ist nach dem Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu bestimmen. Die begrifflichen Konturen der guten Sitten ändern sich mit dem Wechsel der Zeiten. Grundsätzlich gilt, dass ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig ist (§ 138 BGB), z. B. ein Vertrag, der die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des einen Vertragsteils aushöhlt, oder ein Darlehensvertrag mit stark überhöhtem Zins (Sittenwidrigkeit). - In Österreich (z. B. § 879 ABGB) und der Schweiz gilt Entsprechendes.
Universal-Lexikon. 2012.