Handelsprivilegi|en,
Vorrechte, die v. a. Einzelpersonen und Handelsgesellschaften, aber auch Städten für die Zwecke des Handels erteilt wurden (z. B. das Recht, Zölle und Marktgebühren zu erheben). Im Heiligen Römischen Reich vergab diese Privilegien zunächst der König beziehungsweise der Kaiser, doch fielen die Vergaberechte über Verleihung und Verschenkung zunehmend an die Landesherren und an die Städte. Seit Ende des 16. Jahrhunderts wurden Handelskompanien mit Privilegien ausgestattet, die teilweise Monopolcharakter hatten. In Deutschland wurden solche Privilegien im 19. Jahrhundert noch an die Kolonialgesellschaften vergeben.
Universal-Lexikon. 2012.