Akademik

Verleihung
Ver|lei|hung 〈f. 20
1. das Verleihen (1)
2. (feierl.) Zusprechung, Übertragung (Preis\Verleihung)

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Ver|lei|hung, die; -, -en:
1. das Verleihen (1, 2).
2. Akt des ↑ Verleihens (2).

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Verleihung,
 
Recht: in manchen Gesetzen Bezeichnung für die in der Regel in einem förmlichen Verfahren erteilte öffentlich-rechtliches Erlaubnis, die ein subjektives öffentliches Recht begründet. Verleihung gibt es bei der Rechtsfähigkeit, im Bergrecht, im Kommunalrecht (Ehrenbürgerrecht, Wappen, Flaggen, Bezeichnung als Stadt u. a.) und v. a. im Recht der öffentlichen Sachen, wo die Verleihung in der Regel eine Nutzungsverleihung ist. Die Verleihung eines solchen Rechts ist z. B. erforderlich im Wegerecht zum Legen von Straßenbahnschienen und von Gas- und Kanalisationsrohren, im Friedhofsrecht zur Einrichtung eines Erbbegräbnisses, früher auch im Wasserrecht. Die Verleihung geschieht auf Dauer oder für bestimmte Zeit. Bei der Verleihung haben der Herr der öffentlichen Sache, der Unterhaltungspflichtige und der Eigentümer mitzuwirken. Verleihung ist zum Teil gleichbedeutend mit Konzession.

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Ver|lei|hung, die; -, -en: 1. das Verleihen (1, 2). 2. Akt des Verleihens (2).

Universal-Lexikon. 2012.