Handfeste,
Rechtsgeschichte: ein zur rechtswirksamen Willenserklärung notwendiger Formalakt. Das Rechtssymbol einer Partei wurde von der anderen mit der Hand berührt. Dieser Formalismus erhielt sich in der Folge auch für Beurkundungsakte; davon abgeleitet im Mittelalter ein Privileg (Stadtrecht), das einer Stadt von ihrem Stadtherrn verliehen wurde, z. B. Culmer Handfeste von 1233.
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Hạnd|fes|te, die; -, -n [mhd. hantveste = Handhabe, schriftliche Versicherung mit eigenhändiger Unterschrift]: (im MA) [ein bestimmtes Privileg verleihende] feierliche Urkunde.
Universal-Lexikon. 2012.