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Heiliger Stuhl
Heiliger Stuhl,
 
Völkerrecht: Bezeichnung des Oberhaupts der katholischen Kirche in seiner Eigenschaft als Völkerrechtssubjekt.
 
Die Völkerrechtssubjektivität des Heiligen Stuhls ist nur historisch zu erklären, und zwar aus der Rolle, die das Oberhaupt der katholischen Kirche im Mittelalter spielte. Solange die Kirche auch über eine weltliche Macht in Form des Kirchenstaates verfügte, trat die Völkerrechtssubjektivität des Heiligen Stuhls nicht in Erscheinung. Sie zeigte sich aber in der Zeit, in der dem Papst kein Staatsgebiet zur Verfügung stand (1870-1929), in der aber dennoch zahlreiche Staaten diplomatische Beziehungen mit dem Heiligen Stuhl unterhielten. Durch die am 11. 2. 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl und Italien abgeschlossenen Lateranverträge wurde der Staat der Vatikanstadt geschaffen, der als souveräner Staat eigene Völkerrechtssubjektivität besitzt. Sein verfassungsmäßiges Oberhaupt ist ebenfalls der Papst. Trotz dieser personellen Verbindung ist die Völkerrechtssubjektivität des Heiligen Stuhls streng von der Völkerrechtssubjektivität des Staates der Vatikanstadt zu unterscheiden. Nicht alle Staaten erkennen die Völkerrechtssubjektivität des Heiligen Stuhls an. Der Heilige Stuhl ist daher nur ein partikulares Völkerrechtssubjekt. Im Rahmen seiner traditionellen, durch das Kirchenrecht umschriebenen Aufgabe nimmt er am völkerrechtlichen Verkehr teil. Wie andere Völkerrechtssubjekte unterzeichnet und ratifiziert er völkerrechtliche Verträge, besonders Konkordate.
 
Zum Kirchenrecht römische Kurie.
 
Literatur:
 
H. F. Köck: Die völkerrechtl. Stellung des H. S. (1975).
 

Universal-Lexikon. 2012.