Akademik

Ingerenz
Ingerẹnz
 
[lateinisch] die, -, das vorausgehende, gefahrbegründende Verhalten, welches im Strafrecht Anknüpfungspunkt für die deliktische Haftung sein kann (Garantenstellung, Unterlassungsdelikt).

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In|ge|rẹnz, die; -, -en [zu lat. ingerere = hineintragen, herbeiführen] (Rechtsspr.): strafbares Herbeiführen einer gefährlichen Lage, Situation durch jmdn., der es dann unterlässt, die möglicherweise eintretende Schädigung abzuwenden (z. B. Unterlassung der Sicherung einer Straßenbaustelle).

Universal-Lexikon. 2012.