kirchliche Gerichtsbarkeit,
katholisches Kirchenrecht: die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten, an denen zur Kirche gehörende (auch juristische) Personen beteiligt sind und die geistliche (oder gemischte) Sachen, besonders Ehesachen, betreffen (Zivilgerichtsbarkeit); die Verhängung oder Feststellung von Kirchenstrafen (Strafgerichtsbarkeit); eine auf Kleriker beschränkte Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die Ausübung der kirchlichen Gerichtsbarkeit besteht ein kirchliches Gerichtswesen mit drei Instanzen: bischöfliches (Offizialat), Metropolitan- und päpstliches Gericht (Rota, Apostolische Signatur).
Das evangelische Kirchenrecht kennt gegenüber den Gemeindegliedern und Gemeinden keine kirchliche Gerichtsbarkeit, jedoch sehen die kirchlichen Grund- und Lebensordnungen Möglichkeiten der Kirchenzucht oder des Vorgehens auf dem Verwaltungswege vor. Für Lehrzucht- oder Disziplinarmaßnahmen sind bei der EKD und der EKU Disziplinarkammern und -höfe zuständig, bei der VELKD ein Senat für Lehrfragen und für innerkirchliche Streitfragen der Schiedsgerichtshof der EKD.
Universal-Lexikon. 2012.