Konkụrsdelikte,
die im 24. Abschnitt des StGB (»Konkursstraftaten«, §§ 283-283 d) aufgenommenen Straftatbestände: 1) Bankrott; 2) Verletzung der Buchführungspflicht; 3) die Gewährung einer Sicherheit oder Befriedigung an einen Gläubiger, die diesem nicht oder nicht so zusteht (Gläubigerbegünstigung); 4) das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögensbestandteilen, die zur Konkursmasse gehören würden, zugunsten des von Zahlungsunfähigkeit Bedrohten (Schuldnerbegünstigung). Mit In-Kraft-Treten des neuen Insolvenzrechts (1. 1. 1999) werden die o. g. Delikte als »Insolvenzstraftaten« bezeichnet.
Universal-Lexikon. 2012.