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Kreditwesengesetz
Kreditwesengesetz,
 
Kurzbezeichnung für das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung vom 22. 1. 1996, welches die Struktur der Kreditinstitute und die Bankenaufsicht regelt. Der Hauptzweck ist die Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Geld- und Kreditwesens sowie der Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten durch Vorschriften über Kreditgeschäft und -überwachung, über die Bildung angemessenen Eigenkapitals und die Erhaltung einer ausreichenden Liquidität sowie über die Prüfung des Jahresabschlusses der Kreditinstitute und einzelner Geschäftssparten (Depotprüfung). Durch das 5. Gesetz zur Änderung des Kreditwesengesetzes, das am 31. 12. 1995 in Kraft trat, wurden die Befugnisse des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen erweitert und die Aufsichtsregeln für Großkredite europäischer Vorgaben angeglichen. Der Kreditaufsicht unterstehen nunmehr neben Kreditinstituten auch Finanzinstitute, Finanzholdings und Unternehmen, die bestimmte bankbezogene Hilfsdienste anbieten. Großkredite sind der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn sie 15 % (bis 31. 12. 1998) und danach 10 % des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts erreichen.

Universal-Lexikon. 2012.