landesherrliches Kirchenregiment,
Bezeichnung für das sich im deutschen Protestantismus des 16. Jahrhunderts durchsetzende Recht des Landesherrn zur Regelung der Kirchenbelange. M. Luther hatte dem Landesherrn als Schützer der neuen Lehre eine Art »Notbischofsamt« eingeräumt. Zum Ausdruck kam dies in der sächsischen Visitationsordnung (1526-30), die in fast allen lutherischen Territorien üblich wurde. Wichtigstes Organ war das Konsistorium, das auch geistliche Jurisdiktion ausübte. Das landesherrliche Kirchenregiment wurde Anfang des 17. Jahrhunderts durch das Episkopalsystem kirchenrechtlich begründet und im Westfälischen Frieden (1648) bestätigt. (Summepiskopat)
Universal-Lexikon. 2012.