Lẹx Friedrich
nach dem Schweizer Bundesrat Rudolf Friedrich (* 1923) benanntes Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. 12. 1983, das das Bundesgesetz vom 21. 12. 1973 (Lex Furgler; nach Bundesrat K. Furgler) ablöst. Zweck ist, die Überfremdung von Schweizer Grund und Boden zu verhindern. Das Gesetz unterwirft den Erwerb von Grundstücken oder von eigentumsgleichen Rechten an Grundstücken einer besonderen behördlichen Bewilligung, über die die Kantone entscheiden. Für den Erwerb von Ferienwohnungen bestehen kantonale Bewilligungskontingente. Die geplante Teilrevision der Lex Friedrich, die eine kontrollierte Öffnung des Immobilienmarktes vorsah, wurde 1995 in einer Volksabstimmung abgelehnt.
Universal-Lexikon. 2012.