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Bun|des|rat ['bʊndəsra:t], der; -[e]s, Bundesräte ['bʊndəsrɛ:tə]:1. <ohne Plural> aus Vertretern der Bundesländer gebildetes Verfassungsorgan in der Bundesrepublik Deutschland oder in Österreich.
2. <ohne Plural> zentrale Regierung in der Schweiz.
3. Mitglied des Bundesrates in Österreich oder in der Schweiz.
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Bụn|des|rat 〈m. 1u〉
1. aus den Vertretern der Bundesgliedstaaten bestehendes Organ eines Bundesstaates
2. Regierung der Schweiz. Eidgenossenschaft
3. Mitglied des österr. od. schweiz. Bundesrates
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Bụn|des|rat , der:
1. <o. Pl.> aus Vertretern der Bundesländer gebildetes Verfassungsorgan in der Bundesrepublik Deutschland u. in Österreich, durch das die Gliedstaaten bei der Gesetzgebung u. Verwaltung mitwirken.
2. <o. Pl.> zentrale Regierung in der Schweiz.
3. Mitglied des Bundesrates in Österreich u. in der Schweiz.
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Bundesrat,
das föderative Organ mancher Bundesstaaten, zusammengesetzt entweder aus Vertretern der Regierung oder der Volksvertretungen der Gliedstaaten und ausgestattet mit Gesetzgebungs-, Regierungs- oder Verwaltungsfunktionen, zuweilen auch mit richterlichen Zuständigkeiten. Der Bundesrat übt die Einflussrechte der Gliedstaaten bei der Willensbildung des Gesamtstaates aus.
Im Deutsches Reich (1871-1918) war der Bundesrat, wie schon im Norddeutschen Bund, verfassungsrechtlich das oberste Reichsorgan; er war kein Parlament, sondern der Souverän des Reiches; mit 14 Stimmen konnte er jede Änderung der Reichsverfassung ablehnen. Die Stimmen der Länder im Bundesrat verteilten sich nicht nach deren Volkszahl, sondern (entsprechend der alten Stimmverteilung des Deutschen Bundes) nach der Größe der Länder: Preußen 17 (unter Übernahme der 1866 annektierten Staaten), Bayern sechs, Sachsen und Württemberg je vier, Baden, Hessen (seit 1911 auch Elsass-Lothringen) je drei, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je zwei, die übrigen 17 Staaten je eine Stimme. Insgesamt kamen im Bundesrat 58 (seit 1911: 61) Stimmen zusammen. Die einzelnen Mitglieder stimmten nach den Instruktionen durch ihre Regierung; den Vorsitz hatte der Reichskanzler. Alle Reichsgesetze bedurften der Zustimmung des Bundesrates, ebenso bestimmte Maßnahmen des Kaisers (z. B. Auflösung des Reichstages, Kriegserklärung). Der Bundesrat entschied über die Reichsexekution; ferner standen ihm zahlreiche Verwaltungsfunktionen sowie die Entscheidung eines Streits zwischen Gliedstaaten und eines Verfassungsstreits in einem Gliedstaat zu. In der Verfassungswirklichkeit wurde der Bundesrat trotz seiner Kompetenzenfülle durch die anderen Reichsorgane (Kaiser, Kanzler und Reichstag) allmählich in den Hintergrund gedrängt.
In Deutschland (Art. 50-53 GG) wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes durch den Bundesrat mit. Er ist - im Gegensatz zum Bundestag - ein permanentes Verfassungsorgan und besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen, die von diesen bestellt und abberufen werden. Die Mitglieder des Bundesrats können sich nur durch andere Regierungsmitglieder vertreten lassen. Nur Landesminister können Mitglieder des Bundesrats sein; lediglich in die Ausschüsse des Bundesrats können andere Vertreter entsandt werden. Jedes Land hat mindestens drei, Länder mit mehr als 2 Mio. Einwohner haben vier, Länder mit mehr als 6 Mio. Einwohner fünf Stimmen, Länder mit mehr als 7 Mio. Einwohner sechs Stimmen. Die Gesamtstimmenzahl des Bundesrats, die seit der Wiedervereinigung Deutschlands 68 Stimmen betrug, hat sich mit Wirkung vom 18. 1. 1996 aufgrund des Überschreitens der Einwohnerzahl von 6 Mio. in Hessen auf 69 Stimmen erhöht: Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen je sechs, Hessen fünf, Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen je vier, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Saarland je drei Stimmen. Von 1956 bis zur Überwindung der Teilung Deutschlands hatte der Bundesrat 41 Stimmen; hinzu kamen vier Mitglieder im Bundesrat aus Berlin-West, die nicht stimmberechtigt waren. Jedes Land kann so viele Mitglieder in den Bundesrat entsenden, wie es Stimmen führt; diese müssen einheitlich abgegeben werden; die Mitglieder stimmen nicht nach freiem Entschluss, sondern nach den Weisungen ihrer Regierung. Der Präsident des Bundesrats wird von diesem auf ein Jahr gewählt; er beruft den Bundesrat ein. Zur Einberufung ist er verpflichtet, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung dies verlangen. Der Bundesrat verhandelt grundsätzlich öffentlich. Beschlüsse werden mit mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Stimmenzahl gefasst. Art. 23 GG legt fest, dass die Länder über den Bundesrat an den Angelegenheiten der EU mitwirken. Für diese Angelegenheiten bildete der Bundesrat eine Europakammer, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrats gelten. Das Verfahren in Angelegenheiten der EU ist in den §§ 45 a ff. Geschäftsordnung des Bundesrats geregelt.
Befugnisse:
Gesetzesvorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme (in der Regel innerhalb von sechs Wochen) zuzuleiten; außerdem kann der Bundesrat eigene Gesetzesvorlagen durch die Bundesregierung an den Bundestag richten. Die Gesetzesbeschlüsse des Bundestages gehen an den Bundesrat, der bei abweichendem Willen den Vermittlungsausschuss anrufen kann. Nach Beendigung dieses Verfahrens kann der Bundesrat gegen ein Gesetz, das seiner Zustimmung nicht bedarf, Einspruch einlegen, der vom Bundestag zurückgewiesen werden kann, wobei der Zurückweisungsbeschluss des Bundestages der gleichen qualifizierten Mehrheit bedarf, mit der der Einspruchsbeschluss im Bundesrat gefasst worden ist. Bestimmte im GG aufgezählte Gesetze und Verordnungen kommen nur zustande, wenn der Bundesrat ihnen zustimmt. Änderungen des GG bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Stimmen des Bundesrats. Entscheidende Befugnisse hat der Bundesrat ferner bei der Erklärung des Gesetzgebungsnotstands und bei der Anwendung des Bundeszwangs; ebenso wirkt er bei der Ausübung der Bundesaufsicht und der Feststellung des Verteidigungsfalles mit. Der Bundesrat wählt die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts. Vor diesem kann er den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des GG oder eines Bundesgesetzes anklagen. Der Bundesrat hat das Recht, von der Bundesregierung über die Führung der Regierungsgeschäfte informiert zu werden; er kann die Anwesenheit eines Mitglieds der Bundesregierung im Plenum des Bundesrats oder in seinen Ausschüssen verlangen (die Mitglieder der Bundesregierung sind ihrerseits zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt). Desgleichen hat er Zutritt zu den Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse. Der Bundesrat hat - u. a. durch Ausdehnung der Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen - erheblich an Gewicht gewonnen und dadurch den Bedeutungsverlust der Länder auf dem Gebiet der Gesetzgebung gemindert. Die Funktion des Bundesrats, den Sachverstand der Länderverwaltungen zur Geltung zu bringen, wird im Falle unterschiedlich politischer Mehrheitsverhältnisse in Bundesrat und Bundestag durch parteipolitische Frontbildungen beeinträchtigt.
Österreich
In Österreich (Art. 34-37 des Bundes-Verfassungsgesetzes) wird die Gesetzgebung des Bundes von Nationalrat und Bundesrat ausgeübt. Diesem obliegt als »Zweiter Kammer« die Vertretung der Länderinteressen. Die Länder sind im Bundesrat im Verhältnis zur Bürgerzahl im Land vertreten; das Land mit der größten Bürgerzahl entsendet 12 Mitglieder; insgesamt hat der Bundesrat 64 Mitglieder (2001; die Zahl wird vom Bundespräsidenten nach jeder allgemeinen Volkszählung festgesetzt). Sie werden durch die Landtage auf die Dauer ihrer jeweiligen Gesetzgebungsperiode gewählt. Der Bundesrat hat das Recht, eigene Gesetzesinitiativen einzubringen, Bundesgesetze sind ihm nach Beschlussfassung durch den Nationalrat zuzuleiten. Im Gesetzgebungsverfahren kommen ihm daneben Einspruchs- und (bei Beschränkung der Landeskompetenzen) Zustimmungsrechte zu. Kontrollrechte gegenüber der Bundesregierung sowie Vorschlagsrechte für Richter des Verfassungsgerichtshofs bilden weitere Befugnisse des Bundesrats, dessen politische Bedeutung insgesamt gering ist.
In der Schweiz (Art. 174 ff. der Bundesverfassung) ist der Bundesrat (Conseil fédéral, Consiglio federale) oberste leitende und vollziehende Regierungsbehörde der Eidgenossenschaft, die sich aus sieben von der Bundesversammlung auf vier Jahre gewählten Mitgliedern (Bundesräte) zusammensetzt, die jeweils ein Departement leiten. Bei der Zusammensetzung des Bundesrats ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind. Den Vorsitz führt der Bundespräsident, von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundesrats auf ein Jahr gewählt. Den Mitgliedern des Bundesrats ist es verboten, andere öffentliche Ämter zu bekleiden oder einen Beruf auszuüben oder ein Gewerbe zu betreiben. Der Aufgabenkatalog für den Bundesrat ist in Art. 180 ff. Bundesverfassung aufgeführt. Die Vertretung der Kantone liegt beim Ständerat.
Dt. Reich:
E. R. Huber: Dt. Verfassungsgesch., Bd. 3-5 (1-21969-78);
H.-O. Binder: Reich u. Einzelstaaten während der Kanzlerschaft Bismarcks, 1871-1890 (1971);
M. Rauh: Föderalismus u. Parlamentarismus im Wilhelmin. Reich (1973).
Dtl.:
G. Ziller: Der B. (61981);
F. Bardenhewer: Die Entstehung u. Auflösung von Meinungsverschiedenheiten zw. den Gesetzgebungsorganen (1984);
A. Pfitzer: Der B. (41994).
Österreich:
I. Kathrein: Der B. der Ersten Rep. (Wien 1983).
C. Furrer: B. u. Bundesverwaltung (Bern 1986).
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Bụn|des|rat, der: 1. <o. Pl.> aus Vertretern der Bundesländer gebildetes Verfassungsorgan in der Bundesrepublik Deutschland u. in Österreich, durch das die Gliedstaaten bei der Gesetzgebung u. Verwaltung mitwirken. 2. <o. Pl.> zentrale Regierung in der Schweiz. 3. Mitglied des Bundesrates in Österreich u. in der Schweiz.
Universal-Lexikon. 2012.