linke Hand,
Ehe zur linken Hand, im Recht des Hochadels eine nach der Form der Antrauung benannte standesungleiche Ehe (v. a. in regierenden Häusern), deren vermögens- und erbrechtliche Wirkungen durch Ehevertrag ausdrücklich festgesetzt wurden. Da die Frau nur eine Morgengabe und nicht auch das Wittum (Witwenversorgung) erhielt, hieß diese Form der Ehe auch morganatische Ehe. Die Lage der unebenbürtigen Frau und der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder wurde hierbei gegenüber der einfachen Missheirat durch Einräumung eines Titels und Ranges sowie von vermögensrechtlichen Vorteilen verbessert. Dagegen konnte der Ausschluss der Frau und der Kinder vom Standesrecht des hohen Adels nicht vertraglich beseitigt werden. 1919 in Deutschland abgeschafft.
Universal-Lexikon. 2012.