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Ehevertrag
Ehe|ver|trag 〈m. 1uVereinbarung der Eheleute über ihre güterrechtl. Verhältnisse

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Ehe|ver|trag, der (Rechtsspr.):
Vertrag der Eheleute, der insbesondere ihre güterrechtlichen Verhältnisse regelt.

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Ehevertrag,
 
Ehekontrakt, Vertrag, durch den Ehegatten oder Verlobte ihre güterrechtlichen Verhältnisse abweichend vom gesetzlichen Güterstand regeln (eheliches Güterrecht). Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar geschlossen werden. Er wirkt gegenüber Dritten nur, wenn er im Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Im Ehevertrag können die Parteien durch ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen, sofern nicht binnen Jahresfrist Antrag auf Ehescheidung gestellt wird (§ 1408 ff. BGB); ferner kann der Ehevertrag mit einem Erbvertrag verbunden werden. Vom Ehevertrag ist die Ehevereinbarung zu unterscheiden, die lediglich die sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten (z. B. über die Haushaltsführung) regelt.
 
Das österreichische Recht versteht unter dem Ehevertrag die Eheschließung (§ 44 ABGB). Die Vereinbarungen über güterrechtliche Verhältnisse während und nach Auflösung der Ehe bezeichnet es als Ehepakte (§ 1217 ABGB). - In der Schweiz bedarf der Ehevertrag der öffentlichen Beurkundung, jedoch nicht mehr der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde und der Eintragung ins Güterrechtsregister.

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Ehe|ver|trag, der (Rechtsspr.): Vertrag der Eheleute, der insbesondere ihre güterrechtlichen Verhältnisse regelt.

Universal-Lexikon. 2012.