Parlamẹntsnötigung,
Nötigung von Verfassungsorganen. Wegen Parlamentsnötigung wird nach § 105 StGB mit Freiheitsentzug von einem bis zu zehn Jahren (in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) bestraft, wer ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinn auszuüben. Auch die Nötigung des Bundespräsidenten oder einzelner Mitglieder eines Verfassungsorgans (z. B. Minister) ist strafbar (§ 106 StGB).
In Österreich ist die Nötigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers nach § 250 StGB, die Nötigung von dessen Mitgliedern nach § 251 StGB strafbar. In der Schweiz ist die Parlamentsnötigung nicht speziell geregelt, doch kommen für die Strafbarkeit der beschriebenen Tathandlung neben der Nötigung (Art. 181 StGB) auch noch die Gefährdung der verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 275 StGB) in Betracht.
Universal-Lexikon. 2012.