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Dro|hung ['dro:ʊŋ], die; -, -en:das Drohen; drohende Äußerung:
eine offene, versteckte Drohung; seine Drohung wahr machen.
Zus.: Bombendrohung, Morddrohung.
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Dro|hung 〈f. 20〉 Ankündigung eines Unheils, von etwas Bösem ● \Drohungen ausstoßen; seine \Drohung wahrmachen; in seinen Worten lag eine offene, versteckte \Drohung; wilde, wüste \Drohungen; jmdn. durch \Drohungen einschüchtern [<ahd. drawunga, drounga; → dräuen]
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Dro|hung , die; -, -en [mhd. nicht belegt, ahd. drōunga]:
das ↑ Drohen (1), drohende Äußerung, Geste o. Ä.:
eine offene, versteckte D.;
das sind [alles] leere -en;
eine D. ausstoßen, wahr machen;
jmdn. durch -en einschüchtern.
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Drohung,
Recht: 1) im Strafrecht das In-Aussicht-Stellen eines Übels, dessen Verwirklichung davon abhängen soll, dass der Bedrohte sich nicht nach dem Willen des Drohenden verhält. Die Drohung ist Tatbestandsmerkmal der verschiedensten Delikte wie Nötigung, Erpressung, Raub, Vergewaltigung. Selbstständig strafbar ist nach § 241 StGB die Bedrohung mit einem Verbrechen und als Landfriedensbruch nach § 125 Absatz 1 Nummer 2 StGB die Mitwirkung an Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, wenn die Bedrohungen aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden.
Das österreichische StGB enthält in § 74 Nummer 5 die Begriffsbestimmung einer gefährlichen Drohung und stellt in § 107 die Drohung (mit dem Ziel, einen Dritten in Furcht und Unruhe zu versetzen) unter Strafe (ein Jahr Freiheitsentzug), die in schweren Fällen (Drohung u. a. mit Tod, Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz) mit Freiheitsentzug bis zu drei Jahren geahndet wird. In der Schweiz ist die schwere Drohung (Art. 180 StGB), die Schreckung der Bevölkerung durch Drohung mit einer erheblichen Gefahr (Art. 258 StGB) und die Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) strafbar. Als vorsorgliche Maßnahme gegen die Ausführung einer Drohung sieht das Gesetz die Friedensbürgschaft vor.
2) im Zivilrecht die Ankündigung eines Übels, das bestimmt oder geeignet ist, die Willensfreiheit des Bedrohten zu beschränken und seine Entschließung zu beeinflussen. Die Beeinflussung des Willens durch Drohung muss widerrechtlich sein, d. h. widerrechtlich muss entweder das angedrohte Verhalten oder der erstrebte Erfolg oder die Mittel-Zweck-Beziehung sein. Ein durch Drohung zustande gekommener Vertrag ist innerhalb einer bestimmten Frist, gerechnet vom Zeitpunkt des Endes der Zwangslage, anfechtbar (ein Jahr, § 124 BGB). Nach schweizerischem Recht (Art. 29 OR) begründet die Drohung (Furchterregung) die Unverbindlichkeit des Vertrages, ähnlich § 870 österreichische ABGB (Anfechtung wie beim Irrtum).
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Dro|hung, die; -, -en [mhd. nicht belegt, ahd. drōunga]: das Drohen (1), drohende Äußerung, Geste o. Ä.: eine offene, versteckte D.; das sind [alles] leere -en; eine D. ausstoßen, wahr machen; Die Polizei darf ... kein Geständnis erpressen, weder durch D. noch durch Lockung (Mostar, Unschuldig 6); jmdn. durch -en einschüchtern; Ich werde es nicht vergessen, sagte er ..., indes sie zu kindlicher D. den ... Zeigefinger hob (Maass, Gouffé 334); wie ein Unwetter war diese Flut von -en ... über Törleß weggerauscht (Musil, Törleß 135).
Universal-Lexikon. 2012.