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Partnerschaftsgesellschaft
Pạrtnerschaftsgesellschaft,
 
Zusammenschluss mehrerer Personen zur Ausübung eines freien Berufs in Form einer Gesellschaft des privaten Rechts. Diese neue Gesellschaftsform, eine Personengesellschaft, wurde durch das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. 7. 1994, in Kraft seit 1. 7. 1995, eingeführt. Der Anwendungsbereich der Partnerschaftsgesellschaft ist nicht auf die klassischen freien Berufe wie Ärzte und Rechtsanwälte beschränkt (§ 1 Absatz 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz), es ist auch der Zusammenschluss unterschiedlicher freiberuflicher Gruppen in einer Partnerschaftsgesellschaft ohne Einschränkung zugelassen. Partner dürfen aber nur natürliche Personen sein, nicht andere Partnerschaftsgesellschaften oder GmbH. Der Partnerschaftsgesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform. Die Partnerschaftsgesellschaft wird in ein neu zu führendes Partnerschaftsregister eingetragen, für das die handelsrechtlichen Vorschriften anwendbar sind. Die Verhältnisse innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft können von den Vertragspartnern weitgehend im Rahmen der Vertragsfreiheit bestimmt werden. Personelle Veränderungen in der Partnerschaftsgesellschaft sind jederzeit möglich. Die Beteiligung ist grundsätzlich nicht vererblich. Der Partnerschaftsgesellschaftsvertrag kann jedoch eine Vererbung an Dritte, die dem Personenkreis angehören, der Partner werden kann, vorsehen. Für Auflösung und Beendigung der Partnerschaftsgesellschaft gilt das Recht der offenen Handelsgesellschaft (OHG) aus dem HGB. Gegenüber Dritten tritt die Partnerschaftsgesellschaft organschaftlich vertreten durch ihre Partner auf. Die Regeln über die OHG sind insoweit anwendbar, jedoch kann die Partnerschaft keinen Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten bestellen. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die Partner können aber auch unter Verwendung vorformulierter Vertragsbedingungen ihre Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung auf denjenigen beschränken, der innerhalb der Partnerschaft im Einzelfall die Leistung zu erbringen, zu leiten oder zu überwachen hat.

Universal-Lexikon. 2012.