politische Beamte,
Lebenszeitbeamte, die ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen (§ 31 Beamtenrechtsrahmengesetz). Welche Beamten hierzu gehören, bestimmen die Beamtengesetze des Bundes und der Länder (z. B. Staatssekretäre, Ministerialdirektoren). Sie können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt, aber auch erneut berufen werden; sie sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, der erneuten Berufung Folge zu leisten.
Universal-Lexikon. 2012.