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Regierung
Herrschaft; Führerschaft; Obrigkeit; Exekutive; Staatsgewalt; Verwaltung; Herrscherstuhl; Herrschersitz; Königsstuhl; Thron; Kaiserstuhl

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Re|gie|rung [re'gi:rʊŋ], die; -, -en:
Gesamtheit der Minister und Ministerinnen eines Landes oder Staates, die die politische Macht ausüben:
die Regierung ist zurückgetreten; eine neue Regierung bilden.
Syn.: Junta, Kabinett.
Zus.: Allparteienregierung, Gegenregierung, Kantonsregierung, Landesregierung, Militärregierung, Staatsregierung, Übergangsregierung.

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Re|gie|rung 〈f. 20
1. Tätigkeit u. Dauer des Regierens, Ausübung der Staatsgewalt, Herrschaft, Regentschaft
2. oberste staatl. Behörde, deren Mitglieder den Staat leiten
● die \Regierung antreten, niederlegen; eine (neue) \Regierung bilden, wählen; eine \Regierung stürzen, umbilden; starke, schwache \Regierung; unter, während seiner \Regierung

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Re|gie|rung , die; -, -en [spätmhd. regierunge]:
1. Tätigkeit des ↑ Regierens (1); Ausübung der Regierungs-, Herrschaftsgewalt:
die R. dieses Herrschers brachte das Land in Not;
einen Mann, eine Frau, eine Partei an die R. bringen;
die R. übernehmen, antreten;
unter, während ihrer R. herrschte Frieden.
2. oberstes Organ eines Staates, eines Landes, das die richtunggebenden u. leitenden Funktionen ausübt; Gesamtheit der Personen, die einen Staat, ein Land regieren:
eine demokratische, sozialistische, bürgerliche, provisorische, legale, starke, stabile, schwache R.;
die amtierende R. des Landes;
die R. ist zurückgetreten, wurde gestürzt;
eine neue R. bilden, einsetzen;
eine R. ernennen, berufen, unterstützen, absetzen;
er gehört der R. nicht mehr an.

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Regierung
 
[zu lateinisch regere »herrschen«, »lenken«],
 
 1) Politik: die Herrschergewalt, die in Staaten ohne Gewaltenteilung (besonders im Absolutismus) die gesamte Staatsgewalt umfasst (Regierungsgewalt). Im funktionellen Sinn die oberste staatsleitende Tätigkeit oder im organisatorischen Sinn die obersten Exekutivorgane (Exekutive, Gewaltenteilung), denen diese Tätigkeit überwiegend zugewiesen ist. Regierungsorgane sind im parlamentarischen Regierungssystem der Chef der Regierung (Kanzler, Premierminister, Ministerpräsident) und die Minister, im Präsidialsystem der Präsident mit seinen Ministern (Kabinett). An der Regierungstätigkeit im Sinne der Staatsleitung kann das Parlament, gelegentlich auch das Staatsoberhaupt beteiligt sein. Die Regierungstätigkeit umfasst den Entwurf und die Gestaltung der Innen- und Außenpolitik, die dann oft durch Parlamentsgesetze umgesetzt und von der Verwaltung im Einzelnen durchgeführt wird. Die Regierung ist zugleich die Spitze der Verwaltung (Minister, Ressort) und im parlamentarischen Regierungssystem dem Parlament für alle Regierungs- und Verwaltungstätigkeit politisch verantwortlich. Die Partei oder die Koalition (beziehungsweise deren Abgeordnete), auf die sich die Regierung stützt, ist die Regierungspartei oder Regierungskoalition im Unterschied zur Opposition. In Deutschland nennt man die Regierung des Bundes Bundesregierung, die Regierungen der Länder Landesregierung, Staatsregierung oder Senat. In den Ländern findet sich zum Teil die Bezeichnung »Bezirks-R.« für die mittlere Verwaltungsbehörde (Regierungsbezirk). - Auch in Österreich heißt die Regierung des Gesamtstaates Bundesregierung, in der Schweiz Bundesrat.
 
 2) Rechtsgeschichte: in den früheren deutschen Territorien vom Landesherrn eingerichtete Organisationseinheiten, die mit bestimmten landesherrlichen Aufgaben betraut waren, z. B. häufig die oberste Justizbehörde, in Preußen die Obergerichte der einzelnen Provinzen (bis 1808); seitdem hießen die leitenden Verwaltungsbehörden der Regierungsbezirke Regierung (heute zum Teil Bezirksregierung).
 

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Re|gie|rung, die; -, -en [spätmhd. regierunge]: 1. Tätigkeit des Regierens (1); Ausübung der Regierungs-, Herrschaftsgewalt: die R. dieses Herrschers brachte das Land in Not; eine segensreiche R. ausüben; die R. übernehmen, antreten; einen Mann, eine Frau, eine Partei an die R. bringen; unter, während ihrer R. herrschte Frieden; für den Fall, dass die SPD an die R. kommen sollte (Dönhoff, Ära 16). 2. oberstes Organ eines Staates, eines Landes, das die richtunggebenden u. leitenden Funktionen ausübt; Gesamtheit der Personen, die einen Staat, ein Land regieren: eine demokratische, sozialistische, bürgerliche, provisorische, legale, starke, stabile, schwache R.; die amtierende R. des Landes; die R. wankt, ist zurückgetreten, wurde gestürzt; eine neue R. bilden, einsetzen; eine R. ernennen, berufen, unterstützen, angreifen, absetzen; sie gehört der R. nicht mehr an; Man hatte sich gewundert, dass er ... in die R. eintrat (Feuchtwanger, Erfolg 10).

Universal-Lexikon. 2012.