Rechts|erwerb,
Erwerb eines (subjektiven) Rechts, der entweder auf dem Willen des oder der Beteiligten beruht (z. B. rechtsgeschäftliche Übereignung einer beweglichen Sache gemäß § 929 BGB) oder kraft Gesetzes eintreten kann (z. B. Eigentumserwerb durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, §§ 946 ff. BGB). Man unterscheidet zwischen dem ursprünglichen Rechtserwerb (originärer Rechtserwerb, z. B. Aneignung einer herrenlosen Sache, §§ 958 ff. BGB; Ersitzung, §§ 937 ff. BGB; Zuschlag in der Zwangsversteigerung) und dem von einem früheren Rechtsinhaber abgeleiteten Rechtserwerb (derivativer Rechtserwerb, z. B. Eigentumsübertragung, §§ 929 ff., §§ 873, 925 BGB; Abtretung einer Forderung); Letzterer führt zur Rechtsnachfolge. In bestimmten Fällen kann ein Recht auch gutgläubig von einem Nichtberechtigten erworben werden (guter Glaube).
Universal-Lexikon. 2012.