Reichs|exekution,
im Heiligen Römischen Reich bis 1806 einerseits die Vollstreckung von Urteilen des Reichskammergerichts und des Reichshofrats, andererseits die Aufrechterhaltung des Landfriedens unabhängig von einem gerichtlichen Verfahren, nötigenfalls durch Truppen der Reichskreise (Reichsexekutionsordnung von 1555). - Die Reichsverfassung von 1871 (Art. 19) sah die Reichsexekution gegen einen seinen Pflichten nicht nachkommenden Gliedstaat vor; sie wurde vom Bundesrat beschlossen und vom Kaiser vollstreckt. Nach der Weimarer Reichsverfassung von 1919 (Art. 48 Absatz 1) standen Anordnung und Durchführung dem Reichspräsidenten zu, z. B. Oktober 1923 gegen Sachsen. (Bundesexekution, Bundeszwang)
Universal-Lexikon. 2012.