Weimarer Reichsverfassung,
die von der Weimarer Nationalversammlung am 31. 7. 1919 verabschiedete Verfassung der Weimarer Republik (verkündet am 11. 8., in Kraft seit 14. 8. 1919); bewahrte - im Vergleich zur Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 (Reichsverfassung) - trotz Stärkung der Zentralgewalt beziehungsweise der Kompetenzen des Gesamtstaats den bundesstaatlichen Aufbau. Die »Länder« blieben der Sache nach Staaten; nach Art. 17 der Weimarer Reichsverfassung mussten sie eine »freistaatliche Verfassung« mit vom Volk gewählten Landtagen und eine von deren Vertrauen abhängige Landesregierung haben. Preußen, obwohl in seinem Einfluss zurückgedrängt, blieb die »Klammer des Reiches«. Eine territoriale Neugliederung des Deutschen Reiches war vorgesehen (Art. 18; Reichsreform). Das Reich war für wesentliche Gegenstände der Gesetzgebung (u. a. Beziehungen zum Ausland, Veränderung der Reichsgrenzen, Staatsangehörigkeit, Wehrverfassung, Münz-, Zoll-, Telegrafen- und Fernsprechwesen, Neubildung von Ländern innerhalb des Reiches, Grundrechte der Deutschen) zuständig; die Länder behielten außer der Gerichtsbarkeit v. a. die überwiegende Zuständigkeit in der Verwaltung (besonders Polizei- und Kultusverwaltung), wenn auch die Reichsverwaltung auf vielen Gebieten (besonders Reichsfinanz- und Reichsarbeitsverwaltung) vordrang. Dank der erzbergerschen Finanzreform wurde das Reich finanziell unabhängig von den Matrikularbeiträgen der Einzelstaaten.
Als Reichsoberhaupt wurden dem Reichspräsidenten im Notstandsfall Diktaturbefugnisse eingeräumt (Art. 48 Absatz 2; Notverordnung); oberstes Verwaltungsorgan war die Reichsregierung, oberster Träger der Reichsgewalt der Reichstag. Der Reichsrat stand an staatsrechtlichen Bedeutung weit hinter dem Bundesrat in der Verfassung von 1871 zurück. Die Weimarer Reichsverfassung enthielt auch starke plebiszitäre Elemente (z. B. Volksbegehren, Volksentscheid).
Dem Einzelnen sicherte die Weimarer Reichsverfassung im 2. Hauptteil Grundrechte zu, verband sie jedoch gleichzeitig mit Grundpflichten; die Grundrechte galten jedoch nicht unmittelbar, sondern als Auftrag des Staates. Mit besonderem Nachdruck bekannte sie sich zu den Grundsätzen des Rechts- und des Sozialstaates.
Die nationalsozialistische Reichsregierung hob die Weimarer Reichsverfassung zwar nicht formell, aber doch praktisch in wesentlichen Teilen auf: u. a. durch die »VO zum Schutz von Volk und Staat« (Außerkraftsetzung der Grundrechte, 28. 2. 1933; Reichstagsbrand), durch das Ermächtigungsgesetz (Beseitigung der Gewaltenteilung, 24. 3. 1933) sowie durch das »Gesetz über den Neuaufbau des Reichs« (Aufhebung des bundesstaatlichen Systems, 30. 1. 1934 ; Gleichschaltung).
W. Apelt: Gesch. der Weimarer Verf. (21964);
E. R. Huber: Die W. R. (1981);
D. Grimm: Die Bedeutung der Weimarer Verf. in der dt. Verf.-Gesch. (21992);
F. Völtzer: Der Sozialstaatsgedanke in der W. R. (1992);
C. Gusy: Die W. R. (1997).
II
Weimarer Reichsverfassung
Mit der Ausarbeitung einer Reichsverfassung hatte der Rat der Volksbeauftragten bereits den Staatssekretär des Innern, den Berliner Staatsrechtler Professor Hugo Preuß, beauftragt. Seine ursprüngliche Absicht, mit einer Gebietsreform aus einer Anzahl etwa gleich großer Länder einen einheitlichen, zentralisierten Staat zu schaffen, stieß auf den Protest der Länder, insbesondere Preußens, und konnte nicht verwirklicht werden, weil die Länder auch nach dem Fortfall der Dynastien ein gewisses Maß an Eigenleben beibehalten wollten. Die Verfassungsurkunde wurde am 11. August 1919 vom Reichspräsidenten unterzeichnet. Der Text der Verfassung ist in zwei Hauptteile gegliedert: Aufbau und Aufgaben des Reiches (Artikel 1-108) und Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen (Artikel 109-165). Übergangs- und Schlussbestimmungen sind in den Artikeln 166-181 enthalten. Die Verfassung beruhte auf dem Grundsatz der Volkssouveränität: »Alle Macht geht vom Volke aus.« Das Volk regierte durch den in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl zustande gekommenen Reichstag. Die Reichsregierung war von dem Vertrauen der Mehrheit der Abgeordneten abhängig. Dem für vier Jahre gewählten Reichstag stand das Gesetzgebungsrecht zu. Er konnte zwischenzeitlich nur vom Reichspräsidenten aufgelöst werden. Neben dem Reichstag bestand der Reichsrat, das Gremium der Länderregierungen, der lediglich eine beratende Funktion und ein nur aufschiebendes Vetorecht besaß. Die Weimarer Reichsverfassung, in die sowohl Gedanken des Freiherrn vom Stein als auch Verfassungsentwürfe der Frankfurter Paulskirche von 1848 eingeflossen sind, sollte in ihrem toleranten Geist den Bürgerkrieg in Deutschland beenden und ein Friedensvertrag zwischen allen politischen Gruppen in dem neuen Staat sein. Sie sollte auch den abseits stehenden Kräften im deutschen Volk den Weg in ein neues, republikanisches Deutschland öffnen. Sie ist dennoch - und gerade deshalb - bald auf heftige Kritik sowohl von links wie auch von rechts gestoßen. Besondere Rechte wurden in der Verfassung dem Amt des Reichspräsidenten zugewiesen.
Universal-Lexikon. 2012.