Selbst|eintritt,
1) Handelsrecht: im Kommissionshandel die Übernahme der zu verkaufenden oder die Lieferung der zu kaufenden Waren oder Wertpapiere durch den Kommissionär selbst (§§ 400 ff. HGB). Eine Bank führt alle Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren, die an der Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, als Kommissionär durch Selbsteintritt aus, ohne dass es einer ausdrücklichen Anzeige gemäß § 405 HGB bedarf. Im Recht der Spedition ist auch der Spediteur zum Selbsteintritt berechtigt, also dazu, den Transport nicht nur zu organisieren, sondern selbst auszuführen; in diesem Fall hat er die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (§ 458 HGB).
2) in anderen Rechtsgebieten: Eintrittsrecht.
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Sẹlbst|ein|tritt, der (Wirtsch.; Rechtsspr.): Übernahme des Geschäfts, das ein Kommissionär für einen Kommittenten ausführen soll, durch den Kommissionär selbst.
Universal-Lexikon. 2012.