verbundene Unternehmen,
rechtlich selbstständige Unternehmen, die durch kapitalmäßige Beteiligungen oder andere vertraglich vereinbarte Beziehungen einen Konzern im weiteren Sinn bilden. Nach §§ 15-19 und 291 f. Aktiengesetz sind verbundene Unternehmen 1) im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (Mehrheitsbeteiligung), 2) herrschende Unternehmen und abhängige Unternehmen, 3) Konzernunternehmen (Konzern), 4) wechselseitig beteiligte Unternehmen, wenn jedem Unternehmen mehr als 25 % der Anteile des anderen Unternehmens gehören, und 5) Unternehmen, die Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (v. a. Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, §§ 291, 292 Aktiengesetz) sind.
Universal-Lexikon. 2012.