Werklieferungsvertrag,
Vertrag, durch den sich der eine Teil (Unternehmer) verpflichtet, ein Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff für den anderen Teil (Besteller) herzustellen (§ 651 BGB), z. B. Anfertigung eines Möbelstücks durch den Schreiner, der das Holz hierfür kauft. Im Unterschied dazu liegt ein Werkvertrag vor, wenn die Werkleistungen mit oder an Sachen des Bestellers zu erbringen sind. Beim Werklieferungsvertrag hat der Unternehmer dem Besteller die hergestellte Sache zu übergeben und zu übereignen. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Werklieferungsvertrag über vertretbare Sachen (»Lieferungskauf«) und dem (eigentlichen) Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen: Ist eine vertretbare Sache herzustellen, z. B. eine Maschine eines bestimmten Standards, so finden auf den Werklieferungsvertrag die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Ist eine nicht vertretbare Sache herzustellen, also eine Sache, die speziell für den Besteller angefertigt wird (z. B. ein Maßanzug), so gelten teilweise die Vorschriften über den Kauf, dagegen für die Herstellungs- und Abnahmepflicht und für die Gewährleistungsansprüche Werkvertragsrecht mit Ausnahme der die Pfandrechte des Unternehmers betreffenden Vorschriften (§§ 647, 648 BGB). Hat sich der Unternehmer nur zur Beschaffung von Zutaten oder sonstigen Nebensachen verpflichtet, so gilt ausschließlich Werkvertragsrecht.
Das österreichische Privatrecht kennt diesen Begriff nicht, vielmehr muss im Einzelfall beurteilt werden, ob Kauf- oder Werkvertrag vorliegt. Für das Handelsrecht gilt allerdings die Sonderregelung des § 381 Absatz 2 HGB (Anwendung der Regeln des Handelskaufs auf den Werklieferungsvertrag in Bezug auf die Herstellung einer nicht vertretbaren beweglichen Sache).
Im schweizerischen Recht untersteht der Werklieferungsvertrag den Regeln des Werkvertrages. Einzig die Gewährleistungspflicht für Rechtsmängel richtet sich nach Kaufrecht (Art. 365 Absatz 1 OR). Ob sich an dieser Zuordnung im Hinblick auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980 (in der Schweiz seit 1. 3. 1991 in Kraft), das den Werklieferungsvertrag den Kaufverträgen gleichstellt, künftig etwas ändern wird, ist offen.
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Wẹrk|lie|fe|rungs|ver|trag, der (Rechtsspr.): Vertrag, durch den sich ein Partner verpflichtet, ein Werk, eine Sache o. Ä. aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff, Material o. Ä. für den anderen herzustellen.
Universal-Lexikon. 2012.