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Staats|bür|ger 〈m. 3〉 Bürger eines Staates mit allen politischen Rechten u. Pflichten, Staatsangehöriger ● \Staatsbürger in Uniform 〈BRD〉 Soldat eines demokratischen Staates, der grundsätzlich alle Rechte u. Pflichten des Staatsbürgers haben soll, soweit sie irgend mit den Besonderheiten des militärischen Auftrages vereinbar sind
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Staats|bür|ger, der:
ein pflichtbewusster S.;
er ist amerikanischer S.;
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Staatsbürger,
im weiteren Sinn der Staatsangehörige (Staatsangehörigkeit), im engeren Sinn nur der Staatsangehörige mit vollen politischen Rechten, wie sie in der Demokratie mit dem Wahlalter erreicht und nur unter bestimmten Voraussetzungen verwirkt werden (Aberkennung). Zu den staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten des Einzelnen gehören solche, die die Teilnahme an der Bildung des Staatswillens oder an der Ausübung der Staatsfunktionen betreffen (Wahlrecht, Recht zur Bekleidung öffentlicher Ämter als Ehrenbeamter, Zugang zum öffentlichen Dienst, Wehrpflicht u. a.). Nach Art. 33 Absatz 1 GG hat jeder Deutsche in jedem Land Deutschlands die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Wer sich im Staatsgebiet aufhält, ohne Staatsbürger im weiteren Sinn (Staatsangehöriger) zu sein, ist Ausländer; seine Rechtsstellung im Aufenthaltsstaat bemisst sich nach dem Fremdenrecht. Besondere Regelungen gelten für Bürger der EU innerhalb der Mitgliedsstaaten.
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Staats|bür|ger, der: Staatsangehöriger; ↑Bürger (1 a): ein pflichtbewusster S.; er ist amerikanischer, deutscher S.; Aber man wird nicht Mensch, um Bürger eines Staates zu sein; sondern man ist S., damit man Mensch sein könne (A. Schmidt, Massenbach 55); *S. in Uniform (↑Bürger 1 a).
Universal-Lexikon. 2012.