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Wehrpflicht
Kriegsdienst; Konskription (veraltet); Dienst am Vaterland (umgangssprachlich); Militärpflicht; Dienst an der Waffe; Wehrdienst

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Wehr|pflicht [ve:ɐ̯pf̮lɪçt], die; -:
Pflicht, Wehrdienst zu leisten:
die allgemeine Wehrpflicht einführen, abschaffen.

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Wehr|pflicht 〈f. 20; unz.〉 Verpflichtung aller männl. Staatsangehörigen zum Wehrdienst ● allgemeine \Wehrpflicht

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Wehr|pflicht, die <o. Pl.>:
Pflicht, Wehrdienst zu leisten:
die allgemeine W. einführen, abschaffen.

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Wehrpflicht,
 
die aufgrund der Wehrhoheit eines Staates eingeführte, durch Gesetz geregelte Verpflichtung der Staatsangehörigen zum Wehrdienst. Wenn sie für alle männlichen Staatsangehörigen bestimmter Altersklassen ohne Ausnahme gilt, besteht allgemeine Wehrpflicht. Eine allgemeine Wehrpflicht auch für Frauen besteht nur in einzelnen Ländern (z. B. Israel).
 
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Wehrpflicht verfassungsrechtlich in Art. 12 a GG verankert. Sie besteht seit 1956 und ist durch das Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 15. 12. 1995 geregelt. Die allgemeine Wehrpflicht gilt für alle Männer vom 18. bis 45. Lebensjahr, für Offiziere und Unteroffiziere und im Verteidigungsfall allgemein bis zum 60. Lebensjahr. Die Wehrpflicht umfasst den Grundwehrdienst und die Teilnahme an Pflichtwehrübungen (Einzeldauer höchstens drei, Gesamtdauer bei Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizieren höchstens 15, bei Offizieren höchstens 18 Monate). Ab 2002 kann der neunmonatige Grundwehrdienst in einem Stück abgeleistet werden oder aber in Abschnitten von sechs Monaten durchgehend und (innerhalb von drei Jahren) jeweils zweimal sechs Wochen. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig bis zu 23 Monate Wehrdienst zu leisten. Berufssoldaten, die aufgrund der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, können noch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zum Wehrdienst herangezogen werden. Darüber hinaus sind Wehrpflichtige Melde-, Vorstellungs- und Mitwirkungspflichten unterworfen.
 
Der Grundwehrdienst ist in verschiedene Ausbildungs- und Einsatzabschnitte gegliedert. Zu ihm wird herangezogen, wer zum Zeitpunkt der Einberufung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Abweichend hiervon gilt eine besondere Altersgrenze von 28 Jahren für Wehrpflichtige, 1) die vom Grundwehrdienst zurückgestellt waren, wenn der Zurückstellungsgrund entfällt, 2) die sich vor dem 25. Lebensjahr ohne die erforderliche Erlaubnis im Ausland aufgehalten haben, 3) die wegen schuldhafter Abwesenheit nachzudienen haben, 4) die nach Vollendung des 24. Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichtet haben, es sei denn, dass sie beim Verzicht 25 Jahre oder älter sind und sich nicht im Zivildienstverhältnis befinden. Wehrpflichtige, die u. a. wegen ihrer beruflichen Ausbildung v. a. im militärfachlichen Dienst (z. B. als Ärzte) eingesetzt werden oder aus anderen Gründen (z. B. Auslandsaufenthalt ohne die erforderliche Genehmigung) vorher nicht einberufen werden konnten, leisten nach Wegfall des Grundes Grundwehrdienst bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres. Gleiches gilt für Fälle, in denen der Dienst als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz vorzeitig abgebrochen wurde. Bedeutet die Ableistung des Grundwehrdienstes eine unzumutbare Härte, können Wehrpflichtige zurückgestellt oder in zeitlich getrennten Abschnitten herangezogen werden. Der Grundwehrdienst endet nach Ablauf durch Entlassung; gegebenenfalls sind schuldhaft versäumte Zeiten nachzudienen.
 
Der Wehrpflicht unterliegen in erster Linie Deutsche; Ausländer können durch Rechtsverordnung der Wehrpflicht unterworfen werden, wenn ihr Heimatstaat seinerseits Deutsche der Wehrpflicht unterwirft. Bei Deutschen, die ihren ständigen und dauernden Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb Deutschlands haben, ruht die Wehrpflicht. Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht wehrdienstfähig ist. Durch Gesetz vom 21. 6. 1994 wurde die Wehrdienstfähigkeit erweitert. Die bis dahin gültige Ausrichtung der Tauglichkeitseinstufung an der Grundausbildung (die bewirkte, dass etwa jeder fünfte Wehrpflichtige als nicht wehrdienstfähig eingestuft wurde), wurde zugunsten einer Prüfung ersetzt, durch die festgestellt wird, ob die Verwendungsfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten des Grundwehrdienstes unter Freistellung von der Grundausbildung gegeben ist. Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen, wer in bestimmter Weise vorbestraft ist, wem die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter entzogen ist oder wer strafrechtlichen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 64 und § 66 StGB unterliegt. Geistliche und im Sinne des § 1 Schwerbehindertengesetzes Schwerbehinderte sind vom Wehrdienst befreit, in bestimmten anderen Fällen kann auf Antrag eine Befreiung ausgesprochen werden. Vom Wehrdienst zurückgestellt wird u. a., wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist oder eine Freiheitsstrafe verbüßt, die nicht zum Ausschluss vom Wehrdienst führt. Kann ein Wehrpflichtiger für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht ersetzt werden, so kann er unabkömmlich gestellt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht. Der Staat gewährt für die Dauer des Wehrdienstes des Wehrpflichtigen weit reichenden Kündigungsschutz (Arbeitsplatzschutzgesetz). Wehrpflichtige können statt des Grundwehrdienstes auch Dienst als Entwicklungshelfer oder als Helfer in Zivil- oder Katastrophenschutzeinrichtungen leisten. Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet sind, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen. Im Falle der Kriegsdienstverweigerung tritt an die Stelle des Dienstes in den Streitkräften der Zivildienst.
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Militärgeschichte: Grundzüge der deutschen Militärgeschichte
 

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Wehr|pflicht, die <o. Pl.>: Pflicht, Wehrdienst zu leisten: die allgemeine W. einführen, abschaffen.

Universal-Lexikon. 2012.