Akademik

Freiheitsberaubung
Freiheitsentzug

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Frei|heits|be|rau|bung 〈f. 20widerrechtl. Entzug der Bewegungsfreiheit (durch Einsperren)

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Frei|heits|be|rau|bung, die (Rechtsspr.):
widerrechtlicher Entzug der persönlichen Bewegungsfreiheit (durch Einsperren, Verschleppen o. Ä.).

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Freiheitsberaubung,
 
Strafrecht: die durch Einsperren oder auf sonstige Weise (z. B. Gewalt, Hypnose) bewirkte widerrechtliche Entziehung der persönlichen Bewegungsfreiheit eines anderen. Freiheitsberaubung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet, in schweren Fällen (Freiheitsentziehung von über einer Woche, gefährliche Körperverletzung des Opfers) droht das Gesetz Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren an (§ 239 StGB). - Ähnliche Regelungen enthalten die StGB in Österreich (§ 99) und der Schweiz (Art. 183).
 

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Frei|heits|be|rau|bung, die (Rechtsspr.): widerrechtlicher Entzug der persönlichen Bewegungsfreiheit (durch Einsperren, Verschleppen o. Ä.).

Universal-Lexikon. 2012.