Akademik

Freiheitsentziehung
Haft; Sicherheitsverwahrung; Gewahrsam; Gefängnis; Arrest; Freiheitsentzug

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Frei|heits|ent|zie|hung, die <o. Pl.> (Rechtsspr.):
rechtmäßige Unterbringung einer Person [für begrenzte Zeit] in einem Gefängnis, Haftraum o. Ä.

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Freiheitsentziehung,
 
befristete oder unbefristete Unterbringung einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit an einem eng umgrenzten Ort (Justizvollzugsanstalt, Haftraum, Verwahranstalt oder Ähnlichem.). Nach Art. 104 GG kann die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten.
 
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
 
Arrest · einstweilige Unterbringung · Festnahme · Haft · Jugendarrest · Maßregeln der Besserung und Sicherung · Strafarrest · Unterbringung

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Frei|heits|ent|zie|hung, die <o. Pl.> (Rechtsspr.): rechtmäßige Unterbringung einer Person [für begrenzte Zeit] in einem Gefängnis, Haftraum, einer Kranken-, Heilanstalt o. Ä.: Hat der Verurteilte ... Untersuchungshaft oder eine andere F. erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe ... angerechnet (Straßenverkehrsrecht, StGB 254).

Universal-Lexikon. 2012.