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Vọlks|ver|het|zung 〈f. 20〉 das Aufhetzen des Volkes durch aufstachelnde, Hass hervorrufende Propaganda
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Vọlks|ver|het|zung, die:
das Aufhetzen des ↑ Volks (2) durch demagogische Reden o. Ä.
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Volksverhetzung,
Straftat, die begeht, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1) zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 2) die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet (§ 130 Absatz 1 StGB; mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht). Ferner sind das Verbreiten volksverhetzender Schriften (Absatz 2) und in Absatz 3 die so genannte Auschwitz-Lüge (Leugnung von nationalsozialistischen Vernichtungsverbrechen) strafbar.
In Österreich ist die Volksverhetzung als »Verhetzung« nach § 283 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht. - In der Schweiz werden vom Straftatbestand der Rassendiskriminierung verschiedene Verhaltensweisen erfasst, durch welche Rasse, Ethnie oder Religion diskriminiert werden; Volksverhetzung wird mit Gefängnis oder Buße bestraft (Art. 261bis StGB, in Kraft seit 1. 1. 1995).
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Vọlks|ver|het|zung, die: das Aufhetzen des Volks (2) durch demagogische Reden o. Ä.
Universal-Lexikon. 2012.