Akademik

Zahlung
Löhnung

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Zah|lung ['ts̮a:lʊŋ], die; -, -en:
1. das Zahlen:
die Zahlung der Miete erfolgt monatlich; eine Zahlung leisten; die Firma hat die Zahlungen eingestellt (hat Konkurs gemacht); er wurde zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt.
Syn.: Bezahlung.
Zus.: Barzahlung, Ratenzahlung, Rückzahlung, Vorauszahlung.
2. etwas in Zahlung nehmen: einen gebrauchten Gegenstand beim Kauf eines neuen mit dem Preis verrechnen:
der Händler hat das alte Auto in Zahlung genommen;
etwas in Zahlung geben: beim Kauf eines neuen Gegenstandes den Preis teilweise mit einem alten, gebrauchten Gegenstand begleichen:
er kauft sich ein neues Auto und gibt das alte in Zahlung.

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Zah|lung 〈f. 20
1. das Zahlen, Bezahlen (von Geld, einer Schuld)
2. gezahlter Betrag
● die \Zahlungen einstellen nicht mehr zahlen; eine \Zahlung leisten etwas bezahlen, eine Rechnung begleichen; an \Zahlungs statt; einen Gegenstand in \Zahlung geben statt Geld geben u. den Wert von der Rechnung abziehen lassen; einen Gegenstand in \Zahlung nehmen annehmen u. von der Rechnung abziehen; \Zahlung in Monatsraten

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Zah|lung, die; -, -en:
1. das Zahlen; das Gezahltwerden:
die Z. erfolgte [in] bar;
eine Z. leisten;
sofortige Z. fordern;
die Firma hat die -en eingestellt (verhüll.; hat Konkurs gemacht);
er wurde zur Z. einer Entschädigung verurteilt;
etw. in Z. nehmen (Kaufmannsspr.: 1. beim Verkauf einer Ware gleichzeitig vom Käufer eine gebrauchte Ware übernehmen u. dafür den Verkaufspreis um einen bestimmten Betrag ermäßigen: der Händler hat meinen alten Wagen [für 3 000 Euro] in Z. genommen. 2. etw. als Zahlungsmittel akzeptieren: Wertmarken in Z. nehmen);
etw. in Z. geben (Kaufmannsspr.; etw. hingeben, was der andere in Zahlung nimmt: das defekte Fernsehgerät in Z. geben);
an -s statt (veraltet; anstelle einer Zahlung von Geld).
2. gezahlter Geldbetrag:
die Z. ist auf meinem Konto eingegangen.

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Zahlung,
 
Recht: Erfüllung, Geldschuld.

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Zah|lung, die; -, -en: 1. das Zahlen: die Z. erfolgte [in] bar; eine Z. leisten; Tapezierer und Schreiner ... lieferten ihre Arbeiten und Waren, ohne sofortige Z. zu fordern (R. Walser, Gehülfe 67); die Firma hat die -en eingestellt (verhüll.; hat Konkurs gemacht); er wurde zur Z. einer Entschädigung verurteilt; *etw. in Z. nehmen (Kaufmannsspr.; 1. beim Verkauf einer Ware gleichzeitig vom Käufer eine gebrauchte Ware übernehmen u. dafür den Verkaufspreis um einen bestimmten Betrag ermäßigen: der Händler hat meinen alten Wagen [für 2 000 Mark] in Z. genommen. 2. etw. als Zahlungsmittel akzeptieren: Essenmarken in Z. nehmen); etw. in Z. geben (Kaufmannsspr.; etw. hingeben, was der andere in Zahlung nimmt): sie hat das defekte Fernsehgerät in Z. gegeben; an -s statt (veraltet; anstelle einer Zahlung von Geld ). 2. gezahlter Geldbetrag: die Z. ist noch nicht auf meinem Konto eingegangen.

Universal-Lexikon. 2012.