Akademik

Vorkaufsrecht
Option

* * *

Vor|kaufs|recht 〈n. 11; unz.〉 das Recht, eine feste od. bewegl. Sache od. ein Recht als Erster zum Kauf angeboten zu bekommen; Sy Einstandsrecht

* * *

Vor|kaufs|recht, das (Rechtsspr.):
Recht, etw. Bestimmtes, wenn es zum Verkauf steht, als Erste[r] angeboten zu bekommen.

* * *

Vorkaufsrecht,
 
Einstandsrecht, das Recht, in einen von dem Verpflichteten mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag über einen bestimmten Gegenstand zu den gleichen Bedingungen, die der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat, einzutreten. Das Vorkaufsrecht entsteht durch Vertrag zwischen dem, der es einräumt (dem Verpflichteten), und dem, der zum Vorkauf berechtigt sein soll. Der Vertrag unterliegt denselben Formerfordernissen wie ein Kaufvertrag über den betreffenden Gegenstand. Es kann dinglich (§§ 1094 ff. BGB) oder schuldrechtlich (§§ 504 ff. BGB) gestaltet werden. Bei Letzterem besteht das Vorkaufsrecht nur gegenüber dem ursprünglich Verpflichteten. Das dingliche Vorkaufsrecht, dessen Begründung Eintragung im Grundbuch erfordert und das nur an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (z. B. Erbbaurecht) möglich ist, kann dagegen so gestaltet werden, dass es für mehrere Verkaufsfälle gilt und gegenüber dem jeweiligen Eigentümer wirkt; es kann ferner auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden. Das Vorkaufsrecht wird durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten, der dem Berechtigten unverzüglich Abschluss und Inhalt des Kaufvertrags mit dem Dritten mitteilen muss, ausgeübt; damit kommt der Kaufvertrag zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bedingungen zustande, die in dem von dem Verpflichteten mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrag enthalten sind. - Gesetzliche Vorkaufsrechte kennt das Erbrecht zugunsten von Miterben, ferner das öffentliche Recht z. B. zugunsten von Siedlungsunternehmen (§§ 4 ff. Reichssiedlungsgesetz) und Gemeinden (§§ 24 ff. Baugesetzbuch).
 
In Österreich ist das Vorkaufsrecht in §§ 1072 ff. ABGB geregelt. Es ist in der Regel ein persönliches, unvererbliches und nicht übertragbares Recht; bei unbeweglichen Gütern kann es durch Eintragung in die öffentlichen Bücher in ein dingliches verwandelt werden. - In der Schweiz (Art. 216 ff. OR, 681 f. ZGB) wird das rechtsgeschäftliche Vorkaufsrecht an Grundstücken durch die Vormerkung im Grundbuch Dritten gegenüber durchsetzbar. Ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken zugunsten naher Verwandter und weiterer Personen (Art. 42 ff. Bundes-Gesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. 10. 1991), ferner zugunsten der Miteigentümer eines Grundstücks und im Baurechtsverhältnis (Art. 682 ZGB).
 

* * *

Vor|kaufs|recht, das (Rechtsspr.): Recht, etw. Bestimmtes, wenn es zum Verkauf steht, als Erste[r] angeboten zu bekommen.

Universal-Lexikon. 2012.