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Bodenrecht
Bo|den|recht 〈n. 11; unz.〉 Recht, das die Eigentums- u. Nutzungsverhältnisse am Grund u. Boden betrifft

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Bo|den|recht, das <o. Pl.>:
1. Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die sich mit Grund u. Boden befassen.
2. Erwerb der Staatsbürgerschaft durch die Geburt auf dem Gebiet des jeweiligen Staates und nicht nach der Abstammung.

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Bodenrecht,
 
im weiteren Sinn die Gesamtheit der Rechtsnormen, die die Beziehungen der Menschen zu Grund und Boden betreffen. In Deutschland weist das GG das Bodenrecht der konkurrierenden Gesetzgebung von Bund und Ländern zu (Art. 74 Nummer 18), jedoch ist der dort verwendete Begriff des Bodenrechts enger zu fassen, da andere Gegenstände der Gesetzgebung, die thematisch dem Bodenrecht zuzuordnen sind, ebenfalls aufgeführt sind: Grundstücksverkehr, Siedlungs- und Heimstättenwesen, landwirtschaftliche Pachtwesen, Überführung von Grund und Boden in Gemeineigentum, Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung. Im Wesentlichen haben sich daraus zwei große Normenkomplexe entwickelt, nämlich das Baubodenrecht und das landwirtschaftliche Bodenrecht. Das Baubodenrecht, das im Baugesetzbuch geregelt ist, stellt das Grundrecht auf Eigentum und seine freie bauliche Nutzung (Baufreiheit) zugunsten einer Allgemeinverträglichkeit unter den Vorbehalt öffentlicher Planung. Das Baugesetzbuch bindet den Grundeigentümer mit Ge- und Verboten (z. B. Bau-, Abbruch- oder Modernisierungsgeboten) in die Planung ein und sichert den Gemeinden als Verantwortlichen der Planung zu ihrer Durchführung bestimmte Rechte (z. B. ein Vorkaufsrecht). Es stellt im § 1 Absatz 5 den Grundsatz auf, dass mit Grund und Boden als einer der wichtigsten Lebensgrundlagen der Menschen sparsam und schonend umgegangen werden soll (Bodenschutz). Ein geplantes Bodenschutzgesetz, als zentraler Rechtsgrundlage des Bodenschutzes, das sowohl für das Baubodenrecht als auch für das landwirtschaftliche Bodenrecht Bedeutung hätte, ist bisher (Mitte 1996) nicht zustande gekommen. Zu erwähnen im Zusammenhang mit dem Baubodenrecht bleiben das Erbbau- und das Heimstättenrecht.
 
Im landwirtschaftlichen Bodenrecht nimmt das Flurbereinigungsgesetz (von 1953) eine bedeutende Stellung ein, das unter Beteiligung der Betroffenen eine Zusammenlegung zersplitterter Grundstücke zu besserer landwirtschaftlicher Nutzung erstrebt. Außerdem unterliegt der landwirtschaftliche Bodenverkehr den Beschränkungen des Bodenverkehrsgesetzes (von 1961), das einer »ungesunden Bodenverteilung« entgegenwirken soll. Von zunehmender Bedeutung ist das Recht des Natur- und Landschaftsschutzes, dessen Bestimmungen und Ziele kontroversen Diskussionen ausgesetzt sind. In den neuen Ländern ist das Landwirtschaftsanpassungsgesetz, das von der Volkskammer der DDR am 29. 6. 1990 beschlossen wurde und heute in der Neufassung vom 3. 7. 1991 gilt, von Bedeutung. Dieses Gesetz dient der Wiederherstellung des Privateigentums an landwirtschaftlich genutzten Böden und der Gewährleistung der darauf beruhenden privaten Bewirtschaftung. Es regelt insbesondere die Teilung, den Zusammenschluss und die Auflösung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, ihre Umwandlung in eingetragene Genossenschaften oder Gesellschaften, die Rechtsverhältnisse an genossenschaftlich genutzten Böden, die sich im Eigentum Dritter befinden, die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen.
 
Das österreichische Bodenrecht beruht auf dem Privateigentum (Art. 5 Staatsgrundgesetz) und der Liegenschaftsverkehrsfreiheit (Art. 6). Im öffentlichen Interesse unterwirft der Bundes- und Landesgesetzgeber aber das Bodeneigentum und den rechtsgeschäftlichen Verkehr zahlreicher Beschränkungen durch das Grundverkehrsgesetz Bei öffentlichem Bedarf sehen Spezialgesetze (etwa für den Straßenbau) auch Enteignungen vor. Das Bundesverfassungsgesetz weist in Art. 12 Absatz 1 Ziffer 3 die »Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung«, der Zuständigkeit des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung und der Länder zur Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung zu. Regelungen, durch die der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines lebensfähigen Bauernstands verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterworfen wird, sind der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Landesgesetzgebung ist ferner berufen, Regelungen für den Grundstücksverkehr mit Ausländern zu erlassen und seit 1993 ganz allgemein den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen zu unterwerfen, wovon v. a. in Tirol und Salzburg Gebrauch gemacht wurde.
 
Die schweizerische Bundesverfassung berührt das Bodenrecht in Art. 22ter, 22quater. Danach sind bei grundsätzlicher Gewährleistung des Eigentums Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen auf dem Wege der Gesetzgebung im öffentlichen Interesse zulässig. Der Bund stellt durch Gesetz Grundsätze für eine durch die Kantone zu schaffende, der zweckmäßigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes dienende Raumplanung auf; hierzu ist er zur Zusammenarbeit mit den Kantonen verpflichtet. Im Interesse von Landwirtschaft und Bauernstand sind Sondervorschriften möglich (Art. 31bis). Es existiert ferner ein den Grundstückserwerb durch Ausländer einschränkendes Bundesgesetz.

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Bo|den|recht, das <o. Pl.>: 1. Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die sich mit Grund u. Boden befassen.2. Erwerb der Staatsbürgerschaft durch die Geburt auf dem Gebiet des jeweiligen Staates und nicht nach der Abstammung.

Universal-Lexikon. 2012.