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be|fu|gen 〈V. tr.; hat〉 ermächtigen, berechtigen ● 〈meist in der Wendung〉 befugt sein zu etwas; zu einer Auskunft bin ich nicht befugt; ich bin nicht befugt zu entscheiden, ob ...; amtlich, dienstlich befugt sein, darüber zu entscheiden [→ Fug]
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jmdm. die Berechtigung, die Macht zu etw. geben, die Genehmigung erteilen, etw. zu tun:
jmdn. [zu etw.] b.;
zu diesem Vorgehen war er nicht befugt;
<meist im 2. Part.:> eine dazu befugte Person.
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be|fu|gen <sw. V.; hat [spätmhd. sich bevūgen = eine Befugnis ausüben, zu ↑Fug]: jmdm. die Berechtigung, die Macht zu etw. geben, die Genehmigung erteilen, etw. zu tun: jmdn. [zu etw.] b.; Das darf ich nur, wenn mich der Herr Kapitän dazu befugt (Konsalik, Promenadendeck 225); doch befugten sie (= die Minister) mich schließlich, mich mit der Sache nochmals zu befassen (Niekisch, Leben 60); <meist im 2. Part.:> eine ... Schicht rechtlich freier, zur aktiven Teilnahme am Prozess der politischen Willensbildung befugter ... Personen (Fraenkel, Staat 65); er ist befugt, das Lager zu betreten; zu diesem Vorgehen war er nicht befugt.
Universal-Lexikon. 2012.