a) als Pfand (1) für eine Geldforderung gerichtlich beschlagnahmen:
die Möbel pfänden.
b) jmds. Eigentum als Pfand (1) gerichtlich beschlagnahmen:
einen nicht zahlungsfähigen Kunden pfänden.
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pfạ̈n|den 〈V. tr.; hat〉
1. etwas \pfänden gerichtlich beschlagnahmen, um dadurch eine Geldforderung (Steuerschuld) zu befriedigen
2. jmdn. \pfänden jmds. Eigentum pfänden
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pfạ̈n|den <sw. V.; hat [mhd. pfenden, ahd. (nur als 2. Part.) gifantōt]:
Möbel, den Lohn p.;
bei ihr gibt es nichts zu p.;
das Existenzminimum können sie ihm nicht p.;
sie sind schon mehrmals gepfändet worden.
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pfạ̈n|den <sw. V.; hat [mhd. pfenden, ahd. (nur als 2. Part.) gifantōt]: a) als ↑Pfand (1 a) für eine geldliche Forderung gerichtlich beschlagnahmen: Möbel, den Lohn p.; bei jmdm. vergeblich p.; alles wurde ihm für die Unterhaltsbeiträge bis aufs Existenzminimum gepfändet (Sommer, Und keiner 51); b) jmds. Eigentum als ↑Pfand (1 a) für eine Forderung gerichtlich beschlagnahmen: einen säumigen Zahler p. lassen; sie sind schon mehrmals gepfändet worden.
Universal-Lexikon. 2012.