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Verletzter
Ver|letz|ter [fɛɐ̯'lɛts̮tɐ], der Verletzte/ein Verletzter; des/eines Verletzten, die Verletzten/zwei Verletzte:
Person, die verletzt (1) ist:
die Verletzten ins Krankenhaus fahren.

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Ver|lẹtz|ter, der Verletzte/ein Verletzter; des/eines Verletzten, die Verletzten/zwei Verletzte:
1. jmd., der verletzt (1) ist:
bei dem Unfall gab es einen Toten und zahlreiche Verletzte;
einen Verletzten ins Krankenhaus fahren.
2. (BGB) Geschädigter (2).

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Verletzter,
 
Strafprozessrecht: der durch eine Straftat in seinen Rechten Beeinträchtigte. Er kann seine Interessen im Adhäsionsprozess, durch Privatklage, Nebenklage sowie im Klageerzwingungsverfahren zur Geltung bringen. Außerdem haben Verletzte gemäß §§ 406 d-406 h StPO in Verbindung mit dem Opferschutzgesetz vom 18. 12. 1986 im Prozess gegen den Täter verbesserte Informationsmöglichkeiten und die Möglichkeit der Hinzuziehung eines fachkundigen Beistandes. Weitere Verbesserungen des Opferschutzes regelt das Zeugenschutzgesetz vom 30. 4. 1998 (u. a. in bestimmten Fällen Anspruch auf anwaltlichen Zeugenbeistand auf Staatskosten, so genannter Opferanwalt, §§ 68 b, 397 a, 406 g, h StPO).

Universal-Lexikon. 2012.