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haften
kleben; pappen (umgangssprachlich); einstehen müssen; geradestehen

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1haf|ten ['haftn̩], haftete, gehaftet <itr.; hat:
1. [mittels Klebstoff o. Ä.] an/auf etwas festkleben:
das Pflaster haftet fest an der verletzten Stelle; das Etikett haftet nicht an/auf der Flasche.
Syn.: ankleben, festsitzen, kleben.
2. sich hartnäckig auf der Oberfläche von etwas festgesetzt haben:
Schmutz, Farbe haftet an den Sachen.
Syn.: ankleben, festsitzen, kleben, sitzen.
  2haf|ten ['haftn̩], haftete, gehaftet <itr.; hat:
für jmdn., jmds. Handlungen die Verantwortung tragen, übernehmen:
Eltern haften für ihre Kinder; für die Garderobe wird nicht gehaftet (bei Verlust wird der Schaden nicht ersetzt).
Syn.: aufkommen müssen, die Haftung tragen, einstehen müssen, geradestehen müssen, haftbar sein, verantwortlich sein.

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hạf|ten 〈V. intr.; hat
1. festhängen, festsitzen, kleben
2. für etwas od. jmdn. \haften bürgen, verantwortlich sein, bei Verlust dafür aufkommen
\haften bleiben hängen bleiben, kleben bleiben; 〈aber〉 \haften bleiben 〈fig.〉 = haftenbleiben; das Pflaster haftet gut, schlecht, nicht; das Pflaster haftet an der Haut; an den Schuhen haftet Schmutz, Staub, Teer; im Gedächtnis \haften eingeprägt bleiben; Sie \haften mir dafür, dass nichts passiert; für einen Betrag, einen Schaden, eine Summe \haften; \haftender Gesellschafter G., der für Schulden mit seinem Vermögen aufkommt; beschränkt \haftender Gesellschafter G., der für Schulden nur in Höhe seines Anteils aufzukommen hat [<ahd. haften „befestigt sein, anhangen, festkleben“; zu ahd. haft „gefangen, behaftet, von etwas eingenommen, verbunden“; → ...haft]

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1hạf|ten <sw. V.; hat [mhd. haften, ahd. haftēn, wahrsch. zu dem unter -haft genannten adj. Part.]:
a) aufgrund seiner Haftfähigkeit [in bestimmter Weise] an, auf etw. festkleben:
das Klebeband, das Etikett haftet gut, schlecht;
das Pflaster haftete nicht auf der feuchten Haut;
b) sich [hartnäckig] an, auf der Oberfläche von etw., in einem Material festgesetzt haben:
Staub, Schmutz, Farbe haftet an den Schuhen, war an den Schuhen h. geblieben;
das Parfüm haftet lange auf der Haut;
Ü ein Makel haftet an ihm (er ist mit einem Makel behaftet, trägt einen Makel an sich);
haftende Eindrücke;
c) (in Bezug auf die Reifen eines Autos) Bodenhaftung haben:
auf der regennassen Straße haften die Reifen schlecht.
2hạf|ten <sw. V.; hat [mhd. (Rechtsspr.) haften = bürgen, identisch mit 1haften, Bedeutungsentwicklung wohl in Anlehnung an 1Haft]:
a) für jmdn., jmds. Handlungen, für etw. die 2Haftung tragen, im Falle eines eintretenden Schadens o. Ä. Ersatz leisten müssen:
Eltern haften für ihre Kinder;
wir haften nicht für Ihre Garderobe;
die Transportfirma haftet für Beschädigungen;
für jmds. Schulden h. (Rechtsspr.; bürgen, Sicherheit leisten);
b) (Rechtsspr., Wirtsch.) als Gesellschafter eines Unternehmens, als Unternehmen in bestimmter Weise mit seinem Vermögen eintreten müssen:
beschränkt, unbeschränkt, einzeln, gesamtschuldnerisch, mit seinem Vermögen h.;
ein persönlich haftender Gesellschafter;
auf Schadenersatz h. (Rechtsspr.; im Hinblick auf Schadenersatz die Haftung tragen);
c) für jmdn., etw. einem anderen gegenüber verantwortlich sein, einstehen müssen:
er haftet [mir] dafür, dass niemandem etw. zustößt.

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1hạf|ten <sw. V.; hat [mhd. haften, ahd. haftēn, wahrsch. zu dem unter ↑-haft genannten adj. Part.]: a) aufgrund seiner Haftfähigkeit [in bestimmter Weise] an, auf etw. festkleben: das Klebeband, das Etikett haftet gut, schlecht; das Pflaster haftete nicht auf der feuchten Haut; b) sich [hartnäckig] an, auf der Oberfläche von etw., in einem Material festgesetzt haben: Staub, Schmutz, Farbe haftet an den Schuhen, war an den Schuhen h. geblieben; das Parfüm haftet lange auf der Haut; schimmernde Tropfen hafteten ... auf den Blättern der Rose (Th. Mann, Hoheit 195); die schmieren sich ein bisschen Parfüm an die Kleidung, nur damit dieser Gestank nicht so zutage tritt, der in der Kleidung haftet (Klee, Pennbrüder 112); Er schaut in eingecremte Kindergesichter, an denen der Staub h. bleibt (Zenker, Froschfest 44); Ü ein Makel haftet an ihm (er ist mit einem Makel behaftet, trägt einen Makel an sich); bei ihm haftet nichts (ugs.; er hat ein schlechtes Gedächtnis, vergisst alles); Es haftet nicht der Eindruck, den man ... mitgenommen hat (Gregor-Dellin, Traumbuch 131); haftende Eindrücke; von den Vorlesungen und Vorträgen ist nicht viel h. geblieben; c) (in Bezug auf die Reifen eines Autos) Bodenhaftung haben: auf der regennassen Straße haften die Reifen schlecht.
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2hạf|ten <sw. V.; hat [mhd. (Rechtsspr.) haften = bürgen, identisch mit 1haften, Bedeutungsentwicklung wohl in Anlehnung an 1Haft]: a) für jmdn., jmds. Handlungen, für etw. die 2Haftung tragen, im Falle eines eintretenden Schadens o. Ä. Ersatz leisten müssen: Eltern haften für ihre Kinder; wir haften nicht für Ihre Garderobe; die Transportfirma haftet für Beschädigungen; für jmds. Schulden h. (Rechtsspr.; bürgen, Sicherheit leisten); b) (Rechtsspr.; Wirtsch.) als Gesellschafter eines Unternehmens, als Unternehmen in bestimmter Weise mit seinem Vermögen eintreten müssen: beschränkt, unbeschränkt, einzeln, gesamtschuldnerisch, mit seinem Vermögen h.; ein persönlich haftender Gesellschafter; auf Schadenersatz h. (Rechtsspr.; im Hinblick auf Schadenersatz die Haftung tragen); c) für jmdn., etw. einem anderen gegenüber verantwortlich sein, einstehen müssen: er haftet [mir] dafür, dass niemandem etw. zustößt; nun hafte die Stadt mit ihrer Ehre für ... die Kaiserin (trage die Verantwortung für ihre Sicherheit; Benrath, Konstanze 78); So wurde Berlin auch Ausgangspunkt für den Weltkrieg und schließlich für den Holocaust. Wir alle haften für unsägliches Leid, das im deutschen Namen geschehen ist (R. v. Weizsäcker, Deutschland 73).

Universal-Lexikon. 2012.