Aus|son|de|rung 〈f. 20〉 das Aussondern
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Aus|son|de|rung, die; -, -en:
das Aussondern; das Ausgesondertwerden.
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Aussonderung,
im Konkursverfahren die Herausnahme der Gegenstände aus der Konkursmasse, die nicht dem Gemeinschuldner, sondern den das Recht auf Aussonderung geltend machenden Berechtigten gehören (§§ 43-46 KO), z. B. weil die Gegenstände nur unter Eigentumsvorbehalt an den Gemeinschuldner geliefert worden waren. Die Aussonderung ist gegen den Konkursverwalter geltend zu machen. Bei Insolvenzverfahren, die nach dem 31. 12. 1998 beantragt werden, gelten die §§ 47, 48 Insolvenzordnung vom 5. 10. 1994.
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Aus|son|de|rung, die; -, -en: das Aussondern, Ausgesondertwerden.
Universal-Lexikon. 2012.