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Bannmeile
Bạnn|mei|le 〈f. 19
1. 〈urspr.〉 Sperrbezirk von einer Meile um eine Ortschaft
2. 〈heute〉 staatliche Institutionen umgebender Bezirk, innerhalb dessen Demonstrationen u. Ä. untersagt sind

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Bạnn|mei|le, die:
1. (Geschichte) nähere Umgebung einer Stadt, in der besondere Vorschriften gelten.
2. nähere Umgebung von Regierungsgebäuden o. Ä., in der Versammlungsverbot besteht:
die B. des Bundestages.

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Bannmeile,
 
Bannkreis, Banlieue [bã'ljø, französisch],
 
 1) älteres Recht: im Mittelalter Gebiet von einer Meile um eine Stadt, innerhalb dessen kein Fremder Handel oder Gewerbe treiben durfte. In den großen Territorien gab es die Bannmeile auch für Gerichtszwang, Vollstreckung, Geleit.
 
 2) deutsches Staatsrecht: Schutzbereich um Gebäude der obersten Verfassungsorgane (in Bund und Ländern), innerhalb dessen zum Schutz vor Störungen Versammlungen und Aufzüge nicht stattfinden dürfen. Für Verfassungsorgane des Bundes (Bundestag, Bundesrat, Bundesverfassungsgericht) besteht keine Bannmeile mehr. Durch Gesetz vom 11. 8. 1999 wurden befriedete Bezirke gebildet, in denen öffentliche Versammlungen zuzulassen sind, wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit der Verfassungsorgane nicht zu erwarten ist (vor allem an sitzungsfreien Tagen). Das Bannmeilengesetz des Bundes wurde zum 1. 8. 2000 aufgehoben.
 

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Bạnn|mei|le, die: 1. (hist.) nähere Umgebung einer Stadt, in der besondere Vorschriften galten. 2. nähere Umgebung von Regierungsgebäuden o. Ä., in der Versammlungsverbot besteht: Neben Grünpflanzen und Schreibtischen wird, so zeichnet sich mittlerweile ab, auch die B. mit von Bonn nach Berlin ziehen (LVZ 10. 12. 98, 2).

Universal-Lexikon. 2012.