Be|gụ̈ns|ti|gung 〈f. 20〉
1. Bevorzugung, Förderung
2. Beihilfe
3. 〈Rechtsw.〉 Beistand nach der Tat
● jmdn. wegen \Begünstigung verurteilen
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Be|gụ̈ns|ti|gung, die; -, -en:
a) das Begünstigen;
b) (Rechtsspr.) wissentlicher Beistand, Unterstützung des Täters, Hilfe nach einer Straftat:
jmdn. wegen B. verurteilen.
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Begünstigung,
1) Strafrecht: die nach Begehung einer rechtswidrigen Tat dem Täter oder Teilnehmer geleistete Hilfe zur Sicherung der Vorteile der Tat; wird nach § 257 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet; doch darf die Strafe nicht schwerer sein als die für die begünstigte Tat (Vortat) angedrohte Strafe. Die Tathandlung, die den Tatbestand der Begünstigung erfüllt, liegt zeitlich nach der Vortat; dadurch unterscheidet sie sich von der Beihilfe. Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist; doch gilt das nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.
In Österreich wird die Strafvereitelung als Begünstigung bezeichnet und nach § 299 StGB bestraft, während die Begünstigung unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei nach § 164 StGB geahndet wird. Auch in der Schweiz wird unter der Bezeichnung Begünstigung die Strafvereitelung bestraft (Art. 305 StGB).
2) Versicherungswesen: Bezugsberechtigung.
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Be|gụ̈ns|ti|gung, die; -, -en: a) das Begünstigen; b) (Rechtsspr.) wissentlicher Beistand, Unterstützung des Täters, Hilfe nach einer Straftat: jmdn. wegen B. verurteilen; Sagen Sie dem Gericht endlich die Wahrheit, oder Sie setzen sich selbst der Gefahr aus, wegen B. des Täters angeklagt zu werden (Prodöhl, Tod 148).
Universal-Lexikon. 2012.