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Belagerungszustand
Be|la|ge|rungs|zu|stand 〈m. 1u; unz.; Rechtsw.; früherNotlage, in der die bürgerlichen Gesetze durch Kriegsgesetze abgelöst werden ● den \Belagerungszustand (über ein Land, eine Stadt) verhängen

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Be|la|ge|rungs|zu|stand, der (Rechtsspr. früher):
bes. bei Krieg od. Kriegsgefahr staatlich verhängter Ausnahmezustand, bei dem die Bürgerrechte weitgehend durch Kriegsrecht o. Ä. eingeschränkt werden:
den B. ausrufen.

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Belagerungszustand,
 
ein Zustand, in dem unter dem Zwang eines Krieges oder innerer Unruhen die bürgerlichen Gesetze durch Kriegsgesetze, die Verwaltungs- durch Militärbehörden und die ordentlichen Strafgerichte durch Kriegsgerichte eingeschränkt oder ersetzt werden; in der Regel besteht die Möglichkeit, einen Teil der Grundrechte für die Dauer des Belagerungszustandes außer Kraft zu setzen. Der Belagerungszustand tritt ein durch eine öffentliche Verkündung seitens der obersten örtlichen Militärgewalt oder der zuständigen politischen Exekutivorgane. Nach der Reichsverfassung von 1871 hieß der Belagerungszustand Kriegszustand. Bei völkerrechtlich vereinbarten Gebietsbesetzungen kann der Besatzungsmacht die Befugnis eingeräumt werden, den Belagerungszustand zu verhängen, um die öffentliche Ordnung wiederherzustellen. Das GG der Bundesrepublik Deutschland kennt den Belagerungszustand nicht.

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Be|la|ge|rungs|zu|stand, der (Rechtsspr. früher): bes. bei Krieg od. Kriegsgefahr staatlich verhängter Ausnahmezustand, bei dem die Bürgerrechte weitgehend durch Kriegsrecht o. Ä. eingeschränkt werden: den B. ausrufen; den B. [über eine Stadt] verhängen; ... im zwar nicht im B. befindlichen, aber keinesfalls liberalen Bayern (Kühn, Zeit 109).

Universal-Lexikon. 2012.